OFD Frankfurt, Verfügung v. 25.7.2000, S 2742 A - 19 - St II 10

Mit der amtlichen Veröffentlichung des BFH-Beschlusses vom 26.1.1999, I B 119/98 im BStBl 1999 II S. 241 ist die Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben vom 13.10.1997, IV B 7 – S 2742 – 74/97 (BStBl 1997 I S. 900) zur Nichtanwendung des BFH-Urteils vom 25.10.1995 (BStBl 1997 II S. 703) überholt. Eine „Nur-Rohgewinntantieme” ist deshalb im Grundsatz steuerlich anzuerkennen, wenn sie nicht aufgrund der Umstände des Einzelfalls als Umsatztantieme anzusehen ist.

Streitig ist aber weiterhin, ob eine dem Grund nach steuerlich anzuerkennende „Nur-Rohgewinntantieme” nur nach Maßgabe des Aufteilungsschlüssels 75 % zu 25 % zwischen Festgehalt und Tantieme als steuerlich angemessen anzusehen ist oder ob dieser Aufteilungsschlüssel in solchen Fällen keine Anwendung findet und eine „Nur-Rohgewinntantieme”-Vereinbarung ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit zu prüfen ist (so das revisionsbefangene Urteil des FG Hamburg vom 18.11.1998, II 135/96, EFG 1999 S. 727; Az. des BFH: I R 27/99).

Bis zu einer amtlichen Bekanntgabe einer Entscheidung des BFH, nach der eine „Nur-Rohgewinntantieme”-Vereinbarung ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit zu prüfen ist, soll eine „Nur-Rohgewinntantieme” nur nach Maßgabe des Aufteilungsschlüssels 75 % zu 25 % zwischen Festgehalt und Tantieme als steuerlich angemessen angesehen werden.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

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