Leitsatz
Mit dem in § 32 Abs. 6 EStG ab dem Jahr 2002 vorgesehenen Kinderfreibetrag und dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf hat der Gesetzgeber keine unzulässige Typisierung vorgenommen. Die Vorschrift des § 33a Abs. 2 EStG lässt sich hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags für Veranlagungszeiträume ab 2002 nicht isoliert würdigen. Eine Gesamtbetrachtung im Rahmen des Familienleistungsausgleichs ergibt, dass sich der Freibetrag der Höhe nach noch innerhalb der zulässigen Typisierung bewegt.
Sachverhalt
Die Kläger beantragten in ihrer Steuererklärung für das Jahr 2003 für ihre im Jahr 1981 geborene Tochter die Gewährung eines Ausbildungsfreibetrags in Höhe von 2.148 EUR, da sie durch den Wegfall des Ausbildungsfreibetrags auch unter Berücksichtigung des höheren Kindergeldes/Kinderfreibetrags gegenüber dem Jahr 2001 benachteiligt seien. Sie vertreten im Klageverfahren die Auffassung, dass der tatsächliche Sonderbedarf für die auswärtige Unterbringung mit dem Monatsbetrag von 77 EUR nicht abgedeckt sei. Da sich der ab 2002 eingeführte Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf durch die nach § 31 EStG vorzunehmende Günstigerprüfung bei ihnen steuerlich nicht auswirke, seien sie gegenüber besser verdienenden Steuerpflichtigen zusätzlich benachteiligt.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG hat der Gesetzgeber mit dem in § 32 Abs. 6 EStG in Höhe von 3.648 EUR vorgesehenen Kinderfreibetrag und dem dort in Höhe von weiteren 2.160 EUR vorgesehenen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf keine unzulässige Typisierung vorgenommen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass im Zusammenhang mit den vorgenannten Freibeträgen nach der sog. "Günstigerprüfung" im Rahmen des § 31 EStG die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das Kindergeld bewirkt wird. Auch die Höhe des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG ist nach Auffassung des FG nicht zu beanstanden, da dieser Freibetrag nicht isoliert, sondern nur als Komponente im Familienleistungsausgleich zu sehen ist.
Hinweis
Im Verfahren III R 104/07 hat der BFH nun die Fragen zu klären, ob der monatliche Sonderbedarf für ein auswärts studierendes Kind mit 77 EUR ausreichend bemessen ist und ob die Günstigerprüfung nach § 31 EStG für Jahre ab 2002 zu zutreffenden Ergebnissen führt. Da laut BMF-Schreiben vom 10.11.2008 die künftigen Steuerbescheide nur hinsichtlich der Höhe des Freibetrags nach § 33a Abs. 2 EStG und nicht bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der Günstigerprüfung gem. § 31 EStG vorläufig ergehen, sollte in den Fällen, in denen sich volljährige Kinder noch in Ausbildung befinden, Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil vom 15.11.2007, 4 K 17/05