Kurzbeschreibung
Die Tabelle enthält die wichtigsten Verjährungsfristen aus dem BGB.
Wichtige Hinweise
Verjährte Ansprüche können – soweit der Schuldner die Verjährungseinrede erhebt – vom Gläubiger nicht mehr durchgesetzt werden. Umgekehrt kann der Schuldner die Begleichung seiner Schuld nach Eintritt der Verjährung verweigern (sog. Leistungsverweigerungsrecht).
Das Leistungsverweigerungsrecht wird bei Gericht nicht von Amts wegen berücksichtigt. Vielmehr liegt es am Schuldner, die Verjährung als Einrede – längstens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, jedoch nicht mehr in der Revisionsinstanz – geltend zu machen. Hat der Schuldner allerdings z.B. in Unkenntnis der Verjährung bereits geleistet, kann er das Geleistete nicht mehr zurückfordern. Gleiches gilt für ein vertragsmäßiges Anerkenntnis sowie eine Sicherheitsleistung des Schuldners (§ 214 Abs. 2 BGB).
Die genaue Kenntnis der einzelnen Verjährungsfristen ist also für beide Seiten, für den Schuldner wie auch für den Gläubiger, wichtig.
Für die sog. regelmäßige – dreijährige – Verjährung ist immer der 31. Dezember Stichtag, und zwar unabhängig davon, an welchen Tag im Jahr der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon auch Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Empfehlenswert ist es daher, rechtzeitig vor Jahresende sämtliche noch ausstehende Forderungen auf eine mögliche Verjährung hin zu prüfen. Bei drohender Verjährung sollten Sie rechtzeitig verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen, wie z.B. die Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheids oder die Erhebung einer Klage (§ 204 BGB).
Die folgende Tabelle listet neben den Ansprüchen, die unter die regelmäßige Verjährungsfrist fallen, insbesondere diejenigen Ansprüche auf, die aufgrund von Sondervorschriften einer kürzeren oder längeren Verjährungsfrist unterliegen.
Eine "einfache" Mahnung (ob mündlich oder schriftlich) hemmt die Verjährung nicht!
Verjährungsfristen
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Anspruch | BGB-Vorschriften | Beginn der Verjährung | Verjährungsfrist |
Ansprüche, die keiner Sonderregelung unterfallen (z.B. Kaufpreis-, Werklohn oder Arbeitslohnforderung) | § 195, 199 Abs. 1 BGB | Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger vom Anspruch wusste bzw. hätte wissen müssen | 3 Jahre (regelmäßige Verjährungsfrist) |
Kaufvertrag, Mängelansprüche | (Mängel an beweglichen Sachen) | Übergabe | 2 Jahre Ausnahme: bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer greift die Regelverjährung von 3 Jahren |
(Mängel an Bauwerken) | Übergabe | 5 Jahre Ausnahme: bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Verkäufer greift die Regelverjährung von 3 Jahren, die aber nicht vor Ablauf der 5-jährigen Frist eintritt |
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(Rechtsmängel bei dinglichem Herausgaberecht eines Dritten oder sonstigem dinglichen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist) | Übergabe | 30 Jahre | |
Werkvertrag, Mängelansprüche | (Mängel bei Sachherstellung, -wartung oder -veränderung oder bei Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür) | Abnahme | 2 Jahre Ausnahme bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Unternehmer greift die Regelverjährung von 3 Jahren |
§ 634a Abs. 1 Nr. 2 (Mängel bei Erstellung von Bauwerken oder Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür) |
Abnahme | 5 Jahre Ausnahme bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch den Unternehmer greift die Regelverjährung von 3 Jahren, die aber nicht vor Ablauf der 5-jährigen Frist eintritt |
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§ 634a Abs. 1 Nr. 3 (alle übrigen Mängel) |
Abnahme | 3 Jahre | |
Grundstücksrechte (Ansprüche auf Eigentumsübertragung an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück) |
§ 196 BGB | Entstehung des Anspruchs | 10 Jahre |
Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache | § 548 Abs. 1 BGB | Rückgabe der Mietsache | 6 Monate |
Ansprüche des Mieters auf Aufwendungsersatz oder auf Wegnahme einer Einrichtung | § 548 Abs. 2 BGB | Ende des Mietverhältnisses | 6 Monate |
Ansprüche aus Reisevertrag | § 651j BGB | Tag, an dem die Reise vertraglich enden sollte | 2 Jahre |
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit | § 199 Abs. 2 BGB | Verletzungshandlung bzw. schadensauslösendes Ereignis unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis oder Schadensentstehung | 30 Jahre (Höchstfrist! Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis greift Regelverjährung von 3 Jahre) |
sonstige Schadensersatzansprüche | § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB | Entstehung des Schadens unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis | 10 Jahre (Höchstfrist! Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis greift Regelverjährung von 3 Jahren) |
§ 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB | Tathandlung bzw. schadensauslösendes Ereignis unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis und Schadensentstehung | 30 Jahre (Höchstfrist! Bei Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis greift Regelverjährung von 3 Jahren) |
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erbrechtliche Ansprüche | § 199 Abs. 3a BGB | Entstehung des Anspruchs unabhängig von... |
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