Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von 10 Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 % der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft.
Sachverhalt
Im Eigentum der Klägerin, der A GmbH, befindet sich Grundbesitz. An der Klägerin war zunächst die D GmbH zu 100 % beteiligt. Alleinige Gesellschafterin der D GmbH ist die F GmbH.
Mit notariell beurkundetem Vertrag veräußerte die D GmbH sämtliche Geschäftsanteile an der Klägerin an die F GmbH und trat diese mit Wirkung zum 1.1.2022 ab. Das Finanzamt setzte daraufhin gegenüber der Klägerin nach § 1 Abs. 2b GrEStG Grunderwerbsteuer fest.
Nach der erfolglosen Durchführung des Einspruchsverfahrens hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, der Verkauf und die Übertragung aller Geschäftsanteile an einer grundbesitzenden GmbH durch die Gesellschafterin (Muttergesellschaft) auf deren Gesellschafterin (Großmuttergesellschaft) sei als sogenannte "Verkürzung der Beteiligungskette" nicht tatbestandsmäßig nach § 1 Abs. 2b GrEStG. Die bereits mittelbar über eine weitere Kapitalgesellschaft (Muttergesellschaft) an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft zu 100 % beteiligte Person (Großmuttergesellschaft) sei nicht Neugesellschafter, sondern Altgesellschafter.
Entscheidung
Das FG hat dem Finanzamt recht gegeben und entschieden, dass der (unmittelbare) Erwerb von 100 % der Geschäftsanteile an der grundbesitzenden Klägerin durch die F GmbH nach § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG der Besteuerung unterliegt.
Ursprünglich ist die D GmbH zu 100 % unmittelbare Altgesellschafterin der Klägerin gewesen. Durch die Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile auf die F GmbH ist nunmehr diese neue Alleingesellschafterin der Klägerin geworden und mithin als Neugesellschafterin im Sinne des § 1 Abs. 2b GrEStG anzusehen. Es liegt ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel vor, für den § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG das Vorliegen eines auf Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft fingiert.
Nichts anderes ergibt sich im Hinblick darauf, dass die F GmbH bereits über die D GmbH mittelbar zu 100 % an der Klägerin beteiligt gewesen ist, im Zuge des Anteilsübertragungsvertrags also lediglich die Beteiligungskette verkürzt wurde. Liegt eine unmittelbare Änderung im Gesellschafterbestand vor, spielen die mittelbaren Beteiligungsverhältnisse für die Frage der Tatbestandsmäßigkeit des Vorgangs keine Rolle. Diese müssen dann nicht mehr geprüft werden.
Zudem besteht für eine Auslegung dahingehend, dass die F GmbH mit Blick auf die zuvor bestehende mittelbare Beteiligung als Altgesellschafterin anzusehen ist, sodass der Erwerb der 100%igen unmittelbaren Beteiligung nicht dem Tatbestand des § 1 Abs. 2b Satz 1 GrEStG unterfällt, kein Raum. Dass der Gesetzgeber nach der Regelung des § 1 Abs. 2b GrEStG im Streitfall die F GmbH als Neugesellschafterin behandeln wollte, ergibt sich aus den Regelungen des § 1 Abs. 2b Sätze 3-5 GrEStG. Denn nach § 1 Abs. 2b Satz 4 GrEStG gilt eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 90 % der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Wenn aber der Wechsel der an der unmittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschafter zur Neugesellschaftereigenschaft der unmittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft führt, wäre es widersinnig, dies für den unmittelbaren Gesellschafterwechsel an der grundbesitzenden Kapitalgesellschaft selbst nicht anzunehmen.
Hinweis
Die Klägerin hat die vom FG zugelassene Revision eingelegt, Az beim BFH II R 24/24. Der BFH wird nun über die Frage entscheiden müssen, ob eine die Verkürzung der Beteiligungskette den Tatbestand des § 1 Abs. 2b GrEStG erfüllt. In vergleichbaren Einspruchsverfahren greift nunmehr die gesetzliche Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO (sogenante Zwangsruhe).
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 26.04.2024, 5 K 2022/23