Leitsatz

Die zweimonatige Frist zur Begründung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision kann nur einmal um einen Monat verlängert werden.

 

Normenkette

§ 116 Abs. 3 Satz 4 FGO n.F.

 

Sachverhalt

Eine KG hatte gegen eine Betriebsprüfungsanordnung geklagt. Das FG wies die Klage durch am 9.5.2001 zugestelltes Urteil ab, ohne die Revision zuzulassen. Innerhalb eines Monats seit Zustellung des Urteils legte der Prozessbevollmächtigte Nichtzulassungsbeschwerde ein. Zwei Wochen später beantragte er, die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 9.8.2001 zu verlängern. Der BFH gab dem Antrag statt.

Am letzten Tag der Frist beantragte der Prozessbevollmächtigte eine nochmalige Verlängerung der Begründungsfrist um einen weiteren Monat. Wegen Schwierigkeiten mit dem EDV-System habe die Beschwerdebegründung bisher nicht verfasst werden können. Der Vorsitzende lehnte den Verlängerungsantrag ab.

 

Entscheidung

Einen Monat später verwarf der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig; eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde war bis dahin nicht eingegangen. Unzulässig war die Beschwerde nach Meinung des BFH aber bereits mit erfolglosem Ablauf der einmalig verlängerten Begründungsfrist geworden. Nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO könne die Frist "um einen weiteren Monat" verlängert werden. Dies sei so zu verstehen, dass nur eine einmalige Verlängerung um einen Monat zulässig sei.

 

Hinweis

Beachten Sie, dass Anfang 2001 zahlreiche Änderungen der FGO betreffend das Verfahren vor dem BFH in Kraft getreten sind. Viele der Neuregelungen erleichtern dem Verfahrensbevollmächtigten des Steuerpflichtigen die Arbeit. Das gilt auch für den im Besprechungsfall angesprochenen § 116 Abs. 3 FGO. Er gewährt jetzt eine zweimonatige Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des FG-Urteils. Sie kann auf rechtzeitigen Antrag einmal um einen Monat verlängert werden, beträgt dann also maximal drei Monate.

Das ist eine deutliche Verbesserung gegenüber der bisherigen Rechtslage, wonach es keine besondere Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde gab, so dass für Einlegung und Begründung nur insgesamt ein Monat zur Verfügung stand. Andererseits ist die Regelung aber (entgegen der hier vom BFH abgelehnten Meinung von Seer in Tipke/Kruse, § 116 FGO Tz. 23) nicht so großzügig wie im Fall der zugelassenen Revision. Die Frist für die Revisionsbegründung kann nämlich mehrfach verlängert werden (§ 120 Abs. 2 Satz 3 FGO).

Vergessen Sie aber nicht, dass die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und der Revision wie bisher jeweils nur einen Monat beträgt. Nur bei rechtzeitiger Einlegung kann die Begründung innerhalb der besonderen Begründungsfristen nachgereicht werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 21.9.2001, IV B 118/01

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