Nimmt der Steuerpflichtige die Begünstigungsregelung des § 34a EStG für nicht entnommene Gewinne in Anspruch, ist der Ausgleich der ermäßigt besteuerten Gewinne i. S. v. § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG mit negativen Einkünften nicht zulässig.[1]

Sind begünstigungsfähige Einkünfte vorhanden, ist das zu versteuernde Einkommen aber negativ, kann die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG nicht in Anspruch genommen werden.[2]

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