Verluste sind vorrangig im Jahr der Verlustentstehung durch Verlustausgleich zu berücksichtigen. Nur soweit ein solcher Verlustausgleich nicht möglich ist, kommt ein Verlustabzug in Betracht. Verrechnungsbeschränkungen bei Einkünften aus bestimmten Einkunftsquellen lassen eine Verlustverrechnung nur mit positiven Einkünften aus der nämlichen Einkunftsquelle zu.[1] Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern ist ohne Bedeutung, wer die positiven oder negativen Einkünfte oder die Verluste erzielt hat.

Treffen nicht steuerbegünstigte Einkünfte mit steuerbegünstigten Einkünften zusammen, sind die in dem zu versteuernden Einkommen enthaltenen außerordentlichen Einkünfte nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 EStG ermäßigt zu besteuern.[2] Hierfür muss zunächst das zu versteuernde Einkommen einschließlich der darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte ermittelt werden. Mögliche Verlustverrechnungen sind vorzunehmen. Der Ausschluss der Verlustverrechnung mit steuerbegünstigten Einkünften oder die Beschränkung der Ermäßigung auf bestimmte Teile der steuerbegünstigten Einkünfte ist nicht zulässig.[3] Eine Begrenzung gibt es nur beim Verlustrücktrag. Es ist eine Günstigerprüfung durchzuführen. Danach sind die Verluste vorrangig mit nicht begünstigten Einkünften zu verrechnen. Anschließend findet die Verrechnung mit steuerbegünstigten Einkünften statt, soweit negative Einkünfte oder Verluste noch nicht verrechnet werden[4] konnten.[5]

Hat der Steuerpflichtige die Begünstigung eines nicht entnommenen Gewinns nach § 34a EStG beantragt, dürfen Verluste nicht mit ermäßigt besteuerten Gewinnen i. S. v. § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG ausgeglichen werden.[6] Die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG kann darüber hinaus nicht in Anspruch genommen werden, wenn zwar begünstigungsfähige Einkünfte vorhanden sind, das zu versteuernde Einkommen aber negativ ist.[7]

Ein Wahlrecht bei der Gestaltung des Verlustausgleichs besteht nicht.

Es ergibt sich folgendes Berechnungsschema:

    1. Jeweils getrennte Ermittlung der (positiven und negativen) Einkünfte aus Einkunftsarten mit besonderer Verlustverrechnungsbeschränkung[8],
    2. Verlustausgleich jeweils innerhalb der nämlichen Einkunftsquelle,
    3. Feststellung des danach verbleibenden Verlustabzugs, wenn kein Verlustrücktrag in den vorangegangenen VZ innerhalb der nämlichen Einkunftsquelle möglich ist oder der Steuerpflichtige beantragt hat, diesen nicht vorzunehmen (s. Schritt 3).
  1. Verlustausgleich innerhalb der übrigen, keiner Verrechnungsbeschränkung unterliegenden Einkunftsarten. Hierbei sind ggf. verbliebene positive Einkünfte nach Schritt 1. b) in die weitere Berechnung des zu versteuernden Einkommens einzubeziehen; ein vorrangiges Ausgleichen bestimmter Einkunftsarten ist dabei nicht zulässig.
  2. Bei nicht ausgeglichenen Verlusten Rücktrag in den vorangegangenen VZ, es sei denn, der Steuerpflichtige beantragt, diesen nicht vorzunehmen; bei den Einkünften i. S. v. 1. nur innerhalb der nämlichen Einkunftsquelle.
  3. Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags; eine Aufteilung ist nur hinsichtlich der besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen unterliegenden Einkunftsarten erforderlich (s. Schritt 1. c).[9]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge