Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
Im Jahr der Entstehung nicht ausgeglichene Verluste gehen in den Verlustabzug in andere VZ ein.
Es ist zu unterscheiden zwischen dem Verlustrücktrag in den vorangegangenen VZ (ab VZ 2022: in die beiden vorangegangenen VZ) und dem Verlustvortrag in nachfolgende VZ. Dabei hat der Verlustrücktrag Vorrang vor dem Verlustvortrag.
Ebenso wie beim Verlustausgleich ist die Verlustverrechnung im Wege des Verlustrück- oder -vortrags mit Verlusten aus Einkunftsarten oder -quellen, die einer besonderen Verlustverrechnungsbeschränkung unterliegen, nur begrenzt nach Maßgabe der jeweiligen Regelungen zulässig.
Die nicht ausgeglichenen Verluste oder negativen Einkünfte sind vom Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE) vor Berücksichtigung der übrigen Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen und der sonstigen Abzugsbeträge abzuziehen. Daraus folgt, dass der Verlustabzug nach der Ermittlung des GdE erfolgt. Das hat den Effekt, dass sich Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sowie die sonstigen Abzugsbeträge u. U. nicht oder nicht in voller Höhe steuerlich auswirken können und damit verloren gehen. Die Vorrangigkeit des Verlustabzugs begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Beim Verlustrücktrag ist es bis einschl. VZ 2021 möglich, eine solche Folge durch einen entsprechenden Antrag zur Begrenzung des rückzutragenden Betrags zu vermeiden.
Ab dem VZ 2022 ist es nur noch zulässig, auf den Verlustrücktrag insgesamt zu verzichten. Eine Aufteilung nach Einkunftsarten oder Höhe des Betrags ist nicht mehr möglich.
Die Berechtigung zur Vornahme des Verlustabzugs liegt bei demjenigen Steuerpflichtigen, der den abzuziehenden Verlust oder die negativen Einkünfte erzielt hat. Das gilt auch im Fall von Personengesellschaften und -gemeinschaften.
Antrag auf Begrenzung des Verlustrücktrags bis einschl. VZ 2021
Wegen der Abzugsposition des Verlustabzugs kommt bis einschl. VZ 2021 dem Antrag des Steuerpflichtigen, den Verlustrücktrag betragsmäßig zu begrenzen, eine besondere Bedeutung zu. Der Verlustrücktrag kann so auf einen entsprechend geringeren Betrag begrenzt werden, damit sich der Abzug der übrigen Sonderausgaben sowie der außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträge noch auswirken kann. Nicht zurückgetragene Verlustbeträge gehen in den Verlustvortrag mit ein.
Diese betrags- oder einkunftsartbezogene Begrenzung des Verlustrücktrags ist nur bis einschl. VZ 2021 zulässig. In nachfolgenden VZ kann nur noch insgesamt oder gar nicht auf den Verlustrücktrag verzichtet werden.
3.1 Verlustabzug bei Unterbrechung der (un)beschränkten Steuerpflicht
§ 10d EStG gilt sowohl für unbeschränkt als auch für beschränkt Steuerpflichtige. Steuerpflichtige, die weder unbeschränkt noch beschränkt einkommensteuerpflichtig sind, können in solchen Veranlagungszeiträumen, auf die das zutrifft, mit den Verlustabzugsbeträgen nichts anfangen. Aus vorangegangenen Jahren vortragsfähige Verlustabzugsbeträge verfallen aber nicht. Wird ein solcher Steuerpflichtiger in einem späteren VZ wieder (un)beschränkt steuerpflichtig und erzielt er positive Einkünfte, lebt die Möglichkeit, die Verlustbeträge im Wege des Verlustvortrags geltend zu machen, wieder auf. In solchen Fällen ist der "folgende VZ" derjenige, in dem erstmals wieder die (un)beschränkte Einkommensteuerpflicht gegeben ist. Für diesen VZ ist der Feststellungsbescheid für das zurückliegende letzte Jahr, in dem (un)beschränkte Steuerpflicht bestand, Grundlagenbescheid. Es ist unerheblich, ob für die VZ, in denen der Steuerpflichtige nicht (un)beschränkt steuerpflichtig war, eine Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags durchgeführt worden ist.
Änderungen in der Zeit, in der keine (un)beschränkte Steuerpflicht bestand
Für die Jahre, in denen der Steuerpflichtige weder unbeschränkt noch beschränkt einkommensteuerpflichtig war, braucht zwar keine gesonderte Verlustfeststellung durchgeführt zu werden. Es ist aber zu prüfen, ob in dieser Zeit tatsächliche oder rechtliche Änderungen, die festgestellte...