Die Begrenzung auf den Höchstbetrag erfolgt nicht pro Einkunftsart, sondern personenbezogen auf den einzelnen Steuerpflichtigen, der den Verlust oder die Verluste oder negativen Einkünfte erzielt hat.

Das gilt auch bei Personengesellschaften und -gemeinschaften; der Höchstbetrag gilt für jeden Beteiligten. Der Anteil des einzelnen Beteiligten an dem Verlust ergibt sich aus der einheitlichen und gesonderten Feststellung; die Entscheidung über die Gewährung des Höchstbetrags erfolgt bei der Einkommensteuerveranlagung des Beteiligten.

Die Höchstbetragsbegrenzung gilt zusammengefasst für alle Verluste, auch für diejenigen aus Einkunftsarten, die besonderen Verlustverrechnungsbeschränkungen unterliegen, soweit für diese die Regelungen des § 10d Abs. 1 EStG ausweislich der jeweiligen gesetzlichen Spezialregelung[1] anzuwenden sind.[2]

 
Hinweis

Vorrangiger Abzug des Verlustrücktrags

Wegen des vorrangigen Abzugs des Verlustrücktrags vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen usw.[3] sollte der Steuerpflichtige prüfen, ob eine Begrenzung des Verlustrücktrags oder ein Verzicht darauf[4] nicht günstiger ist, weil sich sonst der Grundfreibetrag, die Sonderausgaben usw. möglicherweise nicht steuermindernd auswirken und Abzugsbeträge verloren gehen können.

Bis einschl. VZ 2021 kann auf den Verlustrücktrag noch teilweise verzichtet werden.

 
Praxis-Beispiel

Begrenzung des Verlustrücktrags bis einschl. VZ 2021

S hat im VZ 2020 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. H. v. 100.000 EUR und einen Verlust aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 130.000 EUR erzielt. Sein GdE beträgt (100.000 EUR ./. 130.000 EUR =) ./. 30.000 EUR. Im Vorjahr 2019 betrug sein GdE 32.000 EUR. Das Finanzamt führt den Verlustrücktrag i. H. v. 30.000 EUR durch. S kann den Verlustrücktrag durch Stellen eines entsprechenden Antrags begrenzen, z. B. um sich den Sonderausgabenabzug für 2019 zu erhalten. Verlustbeträge, die nicht im Wege des Verlustrücktrags verrechnet werden, gehen in den festzustellenden Verlustvortrag ein. So bleibt ihm ein höherer Verlustabzug für die kommenden VZ erhalten.

Ab dem VZ 2022 ist eine solche Begrenzung des Verlustrücktrags nicht mehr möglich. Der Steuerpflichtige kann nur ganz oder gar nicht auf den Verlustrücktrag verzichten.

[4] § 10d Abs. 1 Satz 5, 6 EStG a. F.; § 10d Abs. 1 Satz 6 EStG i. d. F. des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.

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