Dipl.-Finw. (FH) Anna M. Nolte
Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war, sowie der Gewinn aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war. Veräußerungsgewinn/-verlust ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG). § 17 EStG gilt nicht für die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die zu einem Betriebsvermögen gehören.
Werden bei einer Veräußerung solcher Beteiligungen im Privatvermögen Verluste erzielt, können die Verluste bei der Einkommensteuerveranlagung des GmbH-Gesellschafters unter gewissen Voraussetzungen als Verluste aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt auch für Verluste, die im Rahmen einer Umwandlung der GmbH in eine Personengesellschaft oder in ein Einzelunternehmen realisiert worden sind.
Mit dem Elektromobilitätsgesetz wurde § 17 EStG um Absatz 2a erweitert. Er definiert in Anlehnung an § 255 HGB die Anschaffungskosten einschl. evtl. nachträglicher Anschaffungskosten (Satz 3) von Anteilen an Kapitalgesellschaften i. S. v. § 17 EStG. Hierzu gehören auch Darlehensverluste, soweit die Gewährung oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
Der Beteiligungsbegriff "innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt" ist für jeden abgeschlossenen VZ nach der in diesem VZ jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen. War der Steuerpflichtige nicht während der gesamten letzten 5 Jahre i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG beteiligt, ist ein Veräußerungsverlust nach § 17 Abs. 2 Satz 6 Buchst. b EStG nur insoweit anteilig zu berücksichtigen, als er auf die im 5-Jahreszeitraum erworbenen Anteile entfällt, deren Erwerb zu einer Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG geführt hat. Ein Auflösungsverlust i. S. v. § 17 Abs. 2, 4 EStG ist auch zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erwirbt, die Beteiligung innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Auflösung der Gesellschaft aber auf einen Prozentsatz unterhalb der Grenze des § 17 Abs. 1 EStG, also unterhalb von 1 % abgesenkt wird.
Im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Gründung einer Kapitalgesellschaft entstandene Beratungskosten können nicht als Liquidationsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG geltend gemacht werden, auch wenn eine wesentliche Beteiligung an der Kapitalgesellschaft beabsichtigt war.