Steuerpflichtig sind alle Vermittlungsleistungen, die sich nicht auf die in Tz. 4 genannten Umsätze beziehen. Hierzu gehören insbesondere
- in der o. a. Aufzählung nicht enthaltene inländische Lieferungen und sonstige Leistungen;
- Leistungen von Reisebüros, mit denen Umsätze für Reisende vermittelt werden;
- innergemeinschaftliche Warenlieferungen;
- innergemeinschaftliche Güterbeförderungen und Nebenleistungen hierzu;
- Lieferungen, die im Anschluss an die Einfuhr an einem Ort im Inland bewirkt werden (hierbei handelt es sich insb. um die Fälle, in denen der Gegenstand nach der Einfuhr gelagert und erst anschließend vom Lager aus an den Abnehmer geliefert wird; für die Vermittlung dieser Lieferungen kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG in Betracht kommen);
- grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Bussen, der Bahn oder mit Binnenschiffen.
Steuerfreiheit bei mehrstufiger Kreditvermittlung
Auch bei einer mehrstufigen Kreditvermittlung können Vermittlungsleistungen, denen kein Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegt, steuerfrei sein. Der EuGH hat entschieden, dass der Begriff der Vermittlung ein eigenständiger Begriff des Unionsrechts ist. Er bezieht sich auf eine Tätigkeit einer Mittelsperson, die nicht Partei eines Vertrags über ein Finanzprodukt ist und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die im Rahmen solcher Verträge erbracht werden. Die Vermittlungstätigkeit ist eine Dienstleistung, die einer Vertragspartei erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Steuerbefreiung davon abhängt, dass ein Vertragsverhältnis zwischen dem Erbringer der Vermittlungsleistung und einer Partei des Kreditvertrags besteht. Vielmehr ist auf die Art der erbrachten Leistung und ihren Zweck abzustellen. Eine Vermittlungsleistung kann u. a. darin bestehen,
- der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrags nachzuweisen,
- mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder
- im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln.
Allerdings kann eine Kreditvermittlung nur dann als steuerfreier Umsatz qualifiziert werden, wenn sie ein überwiegend eigenständiges Ganzes ist, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung erfüllt.
Keine Steuerfreiheit bei Einschaltung eines Subunternehmers
Dagegen handelt es sich nicht um eine Vermittlungstätigkeit, wenn eine der Vertragsparteien einen Subunternehmer mit einem Teil der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit betraut, wie z. B. der Erteilung von Informationen an die andere Partei oder der Annahme und Bearbeitung der Anträge auf Zeichnung der Wertpapiere, die Gegenstand des Vertrags sind. In einem solchen Fall nimmt der Subunternehmer denselben Platz ein wie der Anbieter des Finanzprodukts und ist daher keine Mittelsperson, die nicht den Platz einer Vertragspartei einnimmt. Eine Vermittlungstätigkeit liegt auch nicht vor, wenn jemand als sog. "Distributor" im Rahmen eines mehrstufigen Vertriebs von Fondsanteilen selbstständige Abschlussvermittler anwirbt, schult und im Rahmen ihres Einsatzes unterstützt, sowie die von den Abschlussvermittlern eingereichten Unterlagen auf Vollständigkeit und Plausibilität prüft.
Nach der Rechtsprechung des EuGH können sog. Untervermittlungsleistungen bei Kreditvermittlungen ebenfalls umsatzsteuerfrei sein; eine steuerfreie Kreditvermittlung setzt auch nicht voraus, dass ein Kontakt des Erbringers der Vermittlungsleistung zu beiden Vertragspartnern bestanden haben muss. Die insoweit abweichende nationale Rechtsauffassung ist nicht mehr aufrecht zu erhalten.
Vermittlungsleistungen von Toto-Lotto-Annahmestellen
Spieleinsätze, die ein Lottospielvermittler zusammen mit Servicegebühren in einem Betrag einzieht, sind keine durchlaufende Posten, wenn er weder den erforderlichen Nachweis erbringt, als Zwischenperson im fremden Namen tätig zu werden, noch den Spieleinsatzanteil in unveränderter Höhe wie ein Bote an die Lotteriegesellschaft weiterleitet.
Die Serviceleistungen sind nicht nur Nebenleistungen zum vermittelten Lottospiel, sondern Teil einer einheitlichen Leistung, die nach ihrem Inhalt weder als umsatzsteuerfreie Leistungskommission noch als umsatzsteuerfreie Vermittlung von Anteilen an den Spielgemeinschaften gesehen werden kann.
Vermittlungsleistungen von Buchmachern nicht von der Umsatzsteuer befreit
Buchmacher, die nicht selbst Wetten abschließen, sondern nur vermitteln, sind mit ihrer Vermittlungsleistung, für die sie eine Provision erhalten, nicht nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Die Tätigkeit von Vertretern, die die Wetten für einen Buchmacher entgegennehmen, fällt nicht unter § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG.
Im Inland nicht steuerbare Vermittlung von Sportwetten
Vermittelt ein inländischer Unternehmer Sportwetten für einen im EU-Ausland ansässigen Sportw...