Eine Vermittlungsleistung ist eine sonstige Leistung i. S. v. § 3 Abs. 9 UStG, bei der der Vermittler in fremdem Namen gegenüber einer dritten Person auftritt.[1] Dabei muss es für die Beteiligten eindeutig erkennbar sein, dass der Vermittler das Umsatzgeschäft im Namen des Vertretenen abgeschlossen hat. Dem Leistungsempfänger muss bei Abschluss des Umsatzgeschäfts bekannt sein, dass er in unmittelbare Rechtsbeziehung zu einem Dritten tritt. Der Vermittler kann dabei seine Leistung sowohl gegenüber dem Leistenden als auch gegenüber dem Leistungsempfänger erbringen.

Wenn der Vermittler auch die Zahlung des Leistungsempfängers für den vertretenen Unternehmer empfängt, muss er gegenüber dem Leistungsempfänger nicht nur in fremdem Namen, sondern auch für fremde Rechnung auftreten, damit die weiterzuleitende Zahlung bei ihm als durchlaufender Posten[2] angesehen werden kann.[3] Dazu ist es erforderlich, dass der Vermittler dem Vertragspartner den Namen und die Anschrift des Vertretenen mitteilt und über die für das Umsatzgeschäft erhaltenen Zahlungen mit dem Vertretenen abrechnet.

 
Wichtig

Hinweis auf den Vertretenen ist notwendige Voraussetzung bei einer Vermittlung

Die Abrechnung auf eigenem Geschäftspapier ohne Hinweis auf den Vertretenen steht der Annahme einer Vermittlungsleistung grds. entgegen.

[1] Vgl. auch grundsätzlich zur Abgrenzung von Vermittlung und Eigenhandel Abschn. 3.7 UStAE.
[2]

S. Durchlaufender Posten.

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