Art. 34 Überprüfung
(1) Spätestens am 30. Juni 2024 legt die Kommission eine Folgenabschätzung und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf sonstige bewaldete Flächen auszuweiten. Die Folgenabschätzung beinhaltet unter anderem den Stichtag gemäß Artikel 2, um den Beitrag der Union zur Umwandlung und Schädigung natürlicher Ökosysteme zu minimieren. Als Teil der Überprüfung werden die Auswirkungen der relevanten Rohstoffe auf die Entwaldung und Waldschädigung bewertet.
(2) Spätestens am 30. Juni 2025 legt die Kommission eine Folgenabschätzung und gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vor, um den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf andere natürliche Ökosysteme, einschließlich sonstiger Flächen mit hohen Kohlenstoffbeständen und mit hohem Wert für die biologische Vielfalt wie Grünland, Torf- und Feuchtgebiete, auszuweiten. Die Folgenabschätzung umfasst eine mögliche Ökosystemausweitung, unter anderem auf der Grundlage des Stichtags gemäß Artikel 2, um den Beitrag der Union zur Umwandlung und Schädigung natürlicher Ökosysteme zu minimieren. Im Rahmen der Überprüfung wird auch die Notwendigkeit und Umsetzbarkeit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Verordnung auf weitere Erzeugnisse einschließlich Mais bewertet. Als Teil der Überprüfung werden die Auswirkungen der relevanten Rohstoffe auf die Entwaldung und Waldschädigung entsprechend wissenschaftlichen Erkenntnisse bewertet, wobei Veränderungen des Verbrauchs berücksichtigt werden.
(3) Im Rahmen der Folgenabschätzung gemäß Absatz 2 wird auch geprüft, ob es angezeigt ist, die Liste der in Anhang I aufgeführten relevanten Erzeugnisse zu ändern oder zu ergänzen, um sicherzustellen, dass die relevantesten Erzeugnisse, die relevante Rohstoffe enthalten, mit ihnen gefüttert wurden oder unter ihrer Verwendung hergestellt wurden, in diese Liste aufgenommen werden. Bei dieser Folgenabschätzung wird der möglichen Aufnahme von Biokraftstoffen (HS-Code 382600) in Anhang I besondere Aufmerksamkeit gewidmet.
(4) Im Rahmen der Bewertung gemäß Absatz 2 wird auch geprüft, welche Rolle Finanzinstitute dabei spielen können, Finanzströme zu unterbinden, die mittelbar oder unmittelbar zu Entwaldung und Waldschädigung beitragen, sowie ob diesbezüglich spezifische Verpflichtungen für Finanzinstitute in Rechtsakten der Union vorgesehen werden müssen, wobei geltende horizontale oder sektorspezifische Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind.
(5) Die Kommission kann gemäß Artikel 35 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I in Bezug auf die entsprechenden KN-Codes von relevanten Erzeugnissen erlassen, die relevante Rohstoffe enthalten, mit diesen gefüttert oder unter deren Verwendung hergestellt wurden.
(6) Bis zum 30. Juni 2028 und danach mindestens alle fünf Jahre führt die Kommission eine allgemeine Überprüfung dieser Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist. Der erste der Berichte enthält auf der Grundlage spezifischer Studien insbesondere eine Bewertung
a) |
der Notwendigkeit und Umsetzbarkeit zusätzlicher Instrumente zur Handelserleichterung, insbesondere für die am wenigsten entwickelten Länder, die von dieser Verordnung stark betroffen sind, sowie Länder oder deren Landesteile, die mit normalem oder hohem Risiko eingestuft wurden, um die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung zu unterstützen; |
b) |
der Auswirkungen dieser Verordnung auf Landwirte, insbesondere Kleinbauern, indigene Völker und lokale Gemeinschaften, und des möglichen Bedarfs an zusätzlicher Unterstützung zugunsten des Übergangs zu nachhaltigen Lieferketten und für Kleinbauern bei der Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung; |
c) |
der weiteren Ausdehnung der Begriffsbestimmung für "Waldschädigung" auf der Grundlage einer eingehenden Analyse und unter Berücksichtigung der Fortschritte, die bei internationalen Beratungen zu diesem Thema erzielt wurden; |
d) |
der Schwelle für die verpflichtende Verwendung von Polygonen nach Artikel 2 Nummer 28 unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Auswirkungen auf die Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung; |
e) |
der Veränderungen des Handelsgefüges bei den unter diese Verordnung fallenden relevanten Rohstoffen und relevanten Erzeugnissen, wenn diese Veränderungen auf eine Umgehungspraktik hindeuten könnten; |
f) |
der Frage, ob mit den durchgeführten Kontrollen wirksam sichergestellt werden konnte, dass relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse, die auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, Artikel 3 entsprechen. |