(1) Die in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden nehmen mit Blick auf eine CCP mindestens sämtliche der folgenden Schritte vor:
a) |
Überprüfung der Regelungen, Strategien, Prozesse und Mechanismen, die von den CCPs eingeführt wurden, um der vorliegenden Verordnung nachzukommen; |
b) |
Überprüfung der von der CCP erbrachten Dienstleistungen oder Tätigkeiten, insbesondere der Dienstleistungen oder Tätigkeiten, die nach der Anwendung eines beschleunigten Verfahrens gemäß Artikel 17a oder Artikel 49a erbracht wurden; |
c) |
Bewertung der Risiken, einschließlich finanzieller und operationeller Risiken, denen die CCP ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte; |
d) |
Überprüfung der von der CCP gemäß Artikel 15a vorgenommenen Änderungen. |
Vom 01.01.2020 bis 23.12.2024:
(1) Unbeschadet der Rolle des Kollegiums überprüfen die in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden die Regelungen, Strategien, Prozesse und Mechanismen, die von CCPs angewandt werden, um der vorliegenden Verordnung nachzukommen, und bewerten die Risiken, zumindest finanzielle und operationelle Risiken, denen diese ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
(1) Unbeschadet der Rolle des Kollegiums überprüfen die in Artikel 22 genannten zuständigen Behörden die Regelungen, Strategien, Prozesse und Mechanismen, die von CCPs angewandt werden, um dieser Verordnung nachzukommen, und bewertet die Risiken, denen diese ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
(2) Die in Absatz 1 genannte Überprüfung und Bewertung erstreckt sich auf alle Anforderungen, die CCPs gemäß dieser Verordnung zu erfüllen haben. Die für die CCP zuständige Behörde kann bei all ihren Aufsichtstätigkeiten einschließlich der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten um Unterstützung durch die ESMA ersuchen.
(2) Die Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 bezieht sich auf alle Anforderungen dieser Verordnung, die CCP zu erfüllen haben.
(3) Die zuständigen Behörden legen nach Prüfung der Beiträge der ESMA und des in Artikel 18 genannten Kollegiums die Häufigkeit und die Tiefe der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels fest, wobei sie insbesondere der Größe, der Systemrelevanz, der Art, dem Umfang, der Komplexität der Tätigkeiten sowie der Verflechtung der betreffenden CCPs mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen und den von der ESMA im Einklang mit Artikel 24a Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe ba festgelegten Aufsichtsprioritäten Rechnung tragen. Die zuständigen Behörden aktualisieren die Überprüfung und Bewertung mindestens einmal jährlich.
Die für die CCPs zuständige Behörde führt mindestens einmal jährlich Prüfungen vor Ort bei den CCPs durch. Die für die CCP zuständige Behörde informiert die ESMA einen Monat, bevor eine Prüfung vor Ort stattfinden soll, über die geplante Prüfung, es sei denn, der Beschluss, eine Prüfung vor Ort durchzuführen, wird in einer Krisensituation gefasst; in diesem Fall informiert die für die CCP zuständige Behörde die ESMA unmittelbar nach der Beschlussfassung. Die ESMA kann um eine Einladung zu Prüfungen vor Ort ersuchen.
Weigert sich die für die CCP zuständige Behörde im Anschluss an ein Ersuchen der ESMA gemäß Unterabsatz 2, die ESMA zu einer Prüfung vor Ort einzuladen, so legt sie eine begründete Erläuterung für diese Weigerung vor.
Unbeschadet der Unterabsätze 2 und 3 übermittelt die für die CCP zuständige Behörde der ESMA und den Mitgliedern des in Artikel 18 genannten Kollegiums alle einschlägigen Informationen, die sie von der CCP bezüglich aller von ihr durchzuführenden bzw. durchgeführten Prüfungen vor Ort erhält.
Vom 01.01.2020 bis 23.12.2024:
(3) Die zuständigen Behörden legen unter besonderer Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten sowie der Verflechtung der betroffenen CCP mit anderen Finanzmarktinfrastrukturen Häufigkeit und Umfang der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest. Die Überprüfung und die Bewertung werden mindestens einmal jährlich aktualisiert.
Bei den CCPs werden Prüfungen vor Ort durchgeführt. Auf Ersuchen der ESMA können die zuständigen Behörden Mitarbeiter der ESMA zu Prüfungen vor Ort einladen.
Die zuständige Behörde kann der ESMA alle Informationen, die sie von den CCPs während oder bezüglich der Prüfungen vor Ort erhält, übermitteln.
(3) Die zuständigen Behörden legen unter Berücksichtigung der Größe, der Systemrelevanz, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der betroffenen CCPs Häufigkeit und Umfang der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest. Die Überprüfung und die Bewertung werden mindestens einmal jährlich aktualisiert.
Bei den CCPs werden Prüfungen vor Ort durchgeführt.
(4) Die für die CCP zuständige Behörde übermittelt der ESMA und dem in Artikel 18 genannten Kollegium regelmäßig, mindestens aber einmal jährlich, einen Bericht über die Analyse und die Ergebnisse der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1, einschließlich Informationen darüber, ob die für die CCP ...