Der Ausschuss legt nach Anhörung des Rechnungshofes und der Kommission interne Finanzvorschriften fest, die insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushalts gemäß den Artikeln 61 und 63 detailliert regeln.
Soweit mit dem besonderen Charakter des Ausschusses vereinbar, beruhen die Finanzvorschriften auf der Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen, die gemäß dem AEUV geschaffen wurden, nach Artikel 208 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[1].
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