Bei der Bewertung der Rückstellung dürfen künftige Preissteigerungen nicht berücksichtigt werden.[1] Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr müssen mit einem Abzinsungsfaktor von 5,5 % abgezinst werden.[2]
Rückstellungen für Verpackungsrücknahme und Verwertung
Aufgrund seiner betrieblichen Erfahrungen schätzt Unternehmer U den Aufwand, der ihm durch die Rücknahmeverpflichtungen aufgrund der Verpackungsverordnung entsteht, für das abgelaufene Wirtschaftsjahr 02 auf 10.000 EUR. Im Vorjahr 02 hatte ihm der Entsorger 10.000 EUR für 01 in Rechnung gestellt. Er legt dafür ein extra Aufwandskonto an.
Buchung:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4710/6710 | Verpackungsmaterial | 10.000 | 0970/3070 | Sonstige Rückstellungen | 10.000 |
Pfandzahlungen der Verbraucher an den Händler sind Betriebseinnahmen. Für fällige spätere Pfandrückzahlungen muss dieser eine Rückstellung bilden, und zwar in der Höhe, in der mit der Zahlung tatsächlich zu rechnen ist (anhand der vereinnahmten Pfandgelder zu schätzen).
Entsprechend dem Wortlaut des Einleitungssatzes zu Nr. 3a des § 6 Abs. 1 EStG und der Erläuterung in der Gesetzesbegründung hierzu,[3] ist der handelsrechtliche Rückstellungsbetrag für die steuerrechtliche Bewertung der Rückstellung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG auch dann maßgeblich, wenn der Ausweis der Rückstellung in der Handelsbilanz niedriger als der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG ergebende Wert ist.[4]
Abzinsungszinssatz für Wirtschaftsjahre mit Ende nach 31.12.2022
Der BFH hat nicht mehr klären müssen, ob Verbindlichkeiten und Rückstellungen gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 3 und 3a EStG ab dem Jahr 2019 aufgrund der Entscheidung des BVerfG v. 8.7.2021, 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 mit einem an das aktuelle Zinsniveau angepassten Zinssatz abzuzinsen sind. Das Revisionsverfahren endete mit der Erledigung in der Hauptsache.[5]
Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz[6] wurden § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG geändert. Die Verzinsungspflicht für unverzinsliche Verbindlichkeiten ist aufgehoben worden. Die Verpflichtungen sind entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit dem Nennwert anzusetzen. Es besteht ein Wahlrecht, die Neuregelung bereits für frühere Wirtschaftsjahre zu nutzen, soweit die Veranlagungen noch nicht bestandskräftig sind.[7]
Das Abzinsungsgebot bei Rückstellungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e) EStG ist unverändert. Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.
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