Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Der Vertrauensschutz gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG bei innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferungen greift dann nicht, wenn der als Buch- und Belegnachweis vorgelegte CMR-Frachtbrief nur teilweise bzw. falsch ausgefüllt ist und Zweifel am Vorliegen einer Geschäftsbeziehung bestehen.
Sachverhalt
Der klagende Kfz-Händler verkaufte 2002 mehrere Kfz an die Firma I S.r.l. in Italien. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a UStG, da bei den als Verbringungsnachweis an die Firma I vorgelegten CMR-Briefen die Bestätigung des Empfängers in Feld 20 bzw. 24 fehlte und zudem die Klägerin in Feld 1 und 18 bzw. 22 als Absender genannt war, obwohl sie die Spediteure unstreitig nicht beauftragt habe. Auch verfügte die italienische Firma I S.r.l. als sog. Scheinunternehmen über keinen eigenen Geschäftsbetrieb. Die Klägerin wickelte die Geschäfte mit Z aus (Deutschland) - nach einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme durch einen Italiener - mittels Fax und Telefon in Deutschland ab. Die Lieferungen wurden durch Sammelüberweisungen von der Bank auf Veranlassung von Z bezahlt.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG Nürnberg hat die Klägerin den ihr obliegenden Buch- und Belegnachweisnicht ordnungsgemäß geführt. Die vorgelegten CMR-Frachtbriefen erfüllen diese Nachweisfunktion nicht, da aus ihnen nicht ersichtlich ist, wer die Transporte auf wessen Veranlassung durchführte und an wen die Kfz geliefert wurden. Auch hatten die in den CMR-Papieren genannten Speditionen - nach deren eigenen Aussagen - diese Papiere gar nicht ausgestellt und auch die Beförderungen nicht durchgeführt. Erforderlich ist auch die (zutreffende) Angabe zur Person des Erwerbers (Abnehmers) mit Name und Anschrift in Feld 2 des CMR-Briefs. Nach den Feststellungen der deutschen und italienischen Finanzbehörden war jedoch die als Erwerberin aufgetretene I S.r.l. nur ein Scheinunternehmer und somit nicht der tatsächliche Erwerber.
Auch erfolgte die Zulassung der Kfz in Italien - anstatt auf den "Abnehmer" der Klägerin (die I S.r.l.) - stets auf fremde Dritte (wohl Privatpersonen). Hieraus ergibt sich jedoch nicht der erforderliche Nachweis, wer der (tatsächliche) Abnehmer der Lieferung war.
Für die Lieferungen der Klägerin greift auch nicht der Vertrauensschutz gem. § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG. Dieser setzt voraus, dass ein gutgläubiger Lieferanten an der Steuerhinterziehung nicht beteiligt war und alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine evtl. Beteiligung an Steuerhinterziehung zu verhindern. Die zur Steuerpflicht führende Bösgläubigkeit ergibt sich im Streitfall u. a. dadurch,
dass der geschäftliche Kontakt mit Z (anstatt mit der "Abnehmerin" Firma I in Italien) und hauptsächlich durch Telefon, Fax und Überweisungen aus Deutschland erfolgte, da die Mitarbeiter der Klägerin die CMR-Briefe selbst ausgefüllt haben.
Aufgrund dieser Umstände hatte die Klägerin Anlass zu Zweifeln am Vorliegen einer Geschäftsbeziehung mit einer italienischen Firma (vgl. hierzu BFH, Urteil v. 12.05.2011, V R 46/102, 14.11.2012; BFH, Urteile v. 12.05.2011, XI R 17/12; BFH, Urteil v. 5.4.2013, V R 28/11).
Dass der Klägerin eine qualifizierte Bestätigungsabfrage zur USt-IdNr. des Abnehmers vorlag, ersetzt das Fehlen des Belegnachweises nicht.
Hinweis
Gegen das Urteil des FG München wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: V R 44/13).
Nach dem seit dem 1.10.2013 geltenden § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV ist als Gelangensnachweis auch die sog. Gelangensbestätigung des Abnehmers zulässig. Im Urteilsfall würde jedoch eine von der Firma I ausgestellte Gelangensbestätigung nicht zur Steuerfreiheit führen, da die I ein Scheinunternehmer und somit nicht der tatsächliche Erwerber war. Auch setzt § 17a Abs. 3 Nr. 5 UStDV bei der Abholung zulassungspflichtiger Kfz durch den Abnehmer - gleich dem Urteil des FG Nürnberg - die Zulassung im anderen Mitgliedstaat auf den Erwerber voraus. Unabhängig davon setzt die Steuerbefreiung nunmehr stets die Aufzeichnung der Fahrzeug-Identifikationsnummer voraus.
Link zur Entscheidung
FG Nürnberg, Urteil vom 16.07.2013, 2 K 1943/10