FinMin Nordrhein-Westfalen, Erlaß v. 13.6.2008, S 0127

1. Bei der Verschmelzung von Personengesellschaften miteinander bzw. bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften miteinander ist für die Besteuerung der untergehenden Gesellschaft(en) das FA zuständig, das für die Besteuerung der aufnehmenden Gesellschaft zuständig ist. Der Zuständigkeitswechsel tritt gem. § 26 AO in dem Zeitpunkt ein, in dem eines der FÄ von der Verschmelzung erfährt (§ 26 Satz 1 AO). Die aufnehmende Gesellschaft tritt als Gesamtrechtsnachfolger der untergegangenen Gesellschaft(en) in vollem Umfang in deren Rechtsstellung ein, so dass auch für die Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit ausschließlich die Verhältnisse der aufnehmenden Gesellschaft als nunmehr (einzigem) Stpfl. maßgeblich sind. Das gilt nicht nur für die Festsetzung von Steuern, die nach dem Zuständigkeitswechsel entstanden sind, sondern für sämtliche Verfahrenshandlungen auch zurückliegender Vz. (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 13.4.1989, II 7/87, EFG 1989 S. 490).

2. Verschmelzen eine Kapitalgesellschaft und eine Personengesellschaft miteinander, so wird auch in diesem Fall das FA, in dessen Zuständigkeit sich die übernehmende Gesellschaft befindet, für die Abwicklung der untergegangenen Gesellschaft zuständig.

3. Die selben Grundsätze sind auch in Anwachsungsfällen anzuwenden. Eine Anwachsung (§ 738 BGB) liegt grds. vor, wenn aus einer Gesamthandsgemeinschaft (Personengesellschaft) ein Gesamthänder ausscheidet. In diesem Fall wächst die Beteiligung des Ausscheidenden den übrigen Gesamthändern kraft Gesetzes ohne besonderen Übertragungsakt an. Eine Anwachsung liegt auch dann vor, wenn aus einer Gesamthandsgemeinschaft alle Gesellschafter bis auf einen ausscheiden und somit eine Gesamthandsgemeinschaft nicht mehr gegeben ist (Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters).

4. Diese Regelungen schließen eine hiervon abweichende Zuständigkeitsvereinbarung (§ 27 AO) oder die Fortführung bereits begonnener Verfahren (§ 26 Satz 2 AO) nicht aus, falls diese zweckmäßig erscheint. Ferner kann es für die Durchführung von Außenprüfungen zweckmäßig sein, das bisher für die Besteuerung der untergehenden Gesellschaft zuständige FA mit der Prüfung zu beauftragen (§ 195 Satz 2 AO).

 

Normenkette

AO 1977 § 26

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