Younes Melhem, Prof. Dr. Stefan Müller
Rz. 4
Für den Verschmelzungsvertrag besteht grundsätzlich das Erforderniss der notariellen Beurkundung, § 6 UmwG, allerdings wird dieser Formmangel durch Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister geheilt. Der Verschmelzungsvertrag hat nach Maßgabe der §§ 5 und 29 UmwG sowie bei Verschmelzung unter Beteiligung von Personengesellschaften auch nach Maßgabe von § 40 UmwG folgende Angaben zu enthalten:
1 |
Namen oder die Firma und den Sitz der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger |
2 |
Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jedes übertragenden Rechtsträgers als Ganzes gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Rechtsträger |
3 |
Umtauschverhältnis der Anteile und gegebenenfalls die Höhe der baren Zuzahlung oder Angaben über die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger |
4 |
Einzelheiten für die Übertragung der Anteile des übernehmenden Rechtsträgers oder über den Erwerb der Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger |
5 |
Zeitpunkt, von dem an diese Anteile oder die Mitgliedschaften einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten in bezug auf diesen Anspruch |
6 |
Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten (Verschmelzungsstichtag) |
7 |
Rechte, die der übernehmende Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen und Genussrechte gewährt, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen |
8 |
jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied eines Vertretungsorgans oder eines Aufsichtsorgans der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger, einem geschäftsführenden Gesellschafter, einem Partner, einem Abschlussprüfer oder einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird |
9 |
Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen |
(10) |
Abfindungsangebot nach § 29 UmwG für jeden Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers der gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt |
(11) |
Angaben über die Gesellschafterstellung der Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers bei der übernehmenden bzw. neuen Personengesellschaft (ob persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist) inkl. Angabe zur Höhe der Einlage, § 40 UmwG |
Tab. 1: Pflichtinhalt des Verschmelzungsvertrags
Rz. 5
Hält der übernehmende Rechtsträger bereits alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers, sind die Angaben über den Umtausch der Anteile, soweit sie die Aufnahme dieses Rechtsträgers betreffen, nach § 5 Abs. 2 UmwG hinfällig. Dieser Fall kommt insbesondere zum Tragen, wenn eine 100 %ige Tochter verschmolzen wird (up-stream merger).
Rz. 6
Das Umtauschverhältnis der Anteile und ggf. die Höhe einer baren Zuzahlung i. S. d. Verschmelzungsvertrags ergeben sich grundsätzlich aus den Unternehmenswerten des übertragenden und des übernehmenden Rechtsträgers. Basis für den Vergleich der Unternehmenswerte und die darauffolgende Verhältnisbestimmung bildet dabei eine Unternehmensbewertung, die beim übernehmenden Rechtsträger (RT) den Stand nach der Verschmelzung zu berücksichtigen hat. Üblicherweise kommt im Rahmen der Unternehmensbewertung das Ertragswertverfahren zur Anwendung. Die Formel zur Berechnung der Kapitalerhöhung stellt sich wie folgt dar:
(Tatsächlicher Wert des übertragenden RT x Stammkapital übernehmender RT vor Erhöhung)/(Tatsächlicher Wert des übernehmenden RT) = Kapitalerhöhung.
Um bewusste Verfahrensausnutzungen zulasten von Anteilseignern zu vermeiden, muss sich die Bestimmung des Umtauschverhältnisses gem. § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwG stets an der Vorgabe der Angemessenheit orientieren. Ist das Umtauschverhältnis nicht in glatten Summen ausdrückbar, ist zusätzlich zur Gewährung von Anteilen ein Ausgleich mit baren Zuzahlungen zulässig. Anders als bei Verschmelzungen mit übernehmenden Rechtsträgern in Gestalt von Personengesellschaften, bei denen es keine gesetzliche Deckelung des Barausgleichs gibt, ist der Barausgleich bei Verschmelzungen mit Kapitalgesellschaften als übernehmende Rechtsträger gem. den §§ 54 Abs. 4 und 68 Abs. 3 UmwG zum Schutz der Anteilseigner der übertragenden Rechtsträger auf 10 % des gesamten Nennbetrags beschränkt.
Rz. 7
Sofern eine Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft verschmolzen wird, ist im Zuge der Ermittlung des Umtauschverhältnisses und des Barausgleichs ggf. das höhere Haftungsrisiko eines Komplementärs beim übernehmenden Rechtsträger zu berücksichtigen. Darüber hinaus ergibt sich das Problem, dass infolge der §§ 120–122 HGB nicht der Nennbetrag, sondern die Kapitalkonten der Gesellschafter maßgebend sind, was eine Änderung des Gesellschaftsvertrags des übernehmenden Rechtsträgers nach sich zieht. Die nach § 40 Abs. 1 UmwG bei Verschmelzungen unter Beteiligung von Personengesellschaften vorgeschriebene Festsetzung des Betrags der Einlag...