Der Gläubiger kann von einem gegenseitigen Vertrag zurücktreten, wenn

  • der Schuldner eine nicht leistungsbezogene Schutz- oder sonstige Verhaltenspflicht im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB verletzt hat und
  • dem Gläubiger ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.[1]

Wie in der parallelen Regelung zum "Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2 BGB "[2] wird im Falle der Verletzung nicht leistungsbezogener Vertragspflichten auf das Erfordernis der Fristsetzung verzichtet. Durch das Kriterium der Unzumutbarkeit wird sichergestellt, dass der Gläubiger eine marginale Verletzung der Pflichten des § 241 Abs. 2 BGB nicht zum ungerechtfertigten "Ausstieg" aus dem Vertrag nutzen kann.

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