Aber auch im direkten Verwaltungsverfahren kommen zivilrechtliche Gestaltungen vor. So können nach § 120 Abs. 2 AO Verwaltungsakte, die auf einer Ermessensentscheidung beruhen, mit einer Nebenbestimmung, die z. B. in der Aufnahme einer Bedingung oder Befristung liegen kann, versehen werden. Wird etwa ein Verwaltungsakt unter einer aufschiebenden Bedingung erlassen, wird der Verwaltungsakt selbst zwar mit seiner Bekanntgabe wirksam, aber die im Verwaltungsakt bestimmte Rechtsfolge tritt erst ein, wenn die Bedingung erfüllt wird.

 
Praxis-Beispiel

Aufschiebend bedingte Stundung

Das Finanzamt stundet dem Steuerpflichtigen die Steuerschuld unter der aufschiebenden Bedingung, dass er eine Einzelaufstellung seiner Außenstände vorlegt. Dieser Stundungsbescheid geht dem Steuerpflichtigen am 20.3 zu. Daraufhin schickt der Steuerpflichtige die verlangte Aufstellung dem Finanzamt am 25.3. Auch wenn der Stundungsbescheid dem Steuerpflichtigen bereits am 20.3. wirksam bekannt gegeben wurde, wurde die Stundung aufgrund der im Verwaltungsakt enthaltenen aufschiebenden Bedingung erst am 25.3 wirksam.

Entsprechendes gilt, wenn der Verwaltungsakt, z. B. eine Stundung, unter einer auflösenden Bedingung, etwa der pünktlichen Zahlung von Raten, ergeht. Wird der Steuerpflichtige säumig, muss der Verwaltungsakt nicht widerrufen werden, sondern die in dem Verwaltungsakt angeordnete Rechtsfolge (hier: Stundung der Steuerschuld) entfällt mit Eintritt der Bedingung (hier: Säumnis) automatisch.

Zu den Ermessensentscheidungen zählen insbesondere die Bewilligung einer Stundung oder Erlass einer Steuer sowie die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerverwaltungsaktes. Wie ein Blick in § 120 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO zeigt, hat die Finanzverwaltung bei Ermessensentscheidungen das Recht, den betreffenden Verwaltungsakt bedingt oder befristet zu erlassen. Anders ist es bei den sog. gebundenen Verwaltungsakten. Da hier die steuerpflichtige Person einen Rechtsanspruch auf Erlass des Verwaltungsakts hat, der Erlass also nicht in das Ermessen der Finanzbehörde gestellt ist, darf der Verwaltungsakt grundsätzlich nicht durch die Aufnahme einer Bedingung oder Befristung eingeschränkt werden, vgl. § 120 Abs. 1 AO. Aber keine Regel ohne Ausnahme: Die Aufnahme einer Nebenbestimmung ist auch hier zulässig, wenn ein Spezialgesetz dies erlaubt oder wenn durch die Nebenbestimmung sichergestellt werden soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden.

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