Grundsätzlich entsteht die Erbschaftsteuer bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tod der Erblasserin bzw. des Erblassers. Allerdings besteht die Möglichkeit, auch letztwillige Verfügungen unter einer aufschiebenden Bedingung oder Befristet vorzunehmen. § 9 Abs. 1 Ziff. 1 ErbStG bestimmt abweichend von dem Grundsatz, nach dem die Erbschaftsteuer mit dem Tod entsteht, dass die Erbschaftsteuer unter einer aufschiebenden Bedingung und unter einer Befristung erst bei Eintritt der Bedingung oder nach Fristablauf entsteht.
3.2.1 Aufschiebend bedingte Erbschaft
Allerdings ist ein aufschiebend bedingter oder befristeter Erwerbsgrund nach dem deutschen Erbrecht nur aus einer Vermächtnisanordnung denkbar. Das liegt daran, dass nach dem deutschen Erbrecht das Vermögen durch den Erbfall nicht subjektlos werden kann. Hat die verstorbene Person beispielsweise festgelegt, dass die als Erbin/Erbe ins Auge gefasste Person erst bei Erreichen eines bestimmten Alters das Erbe antreten soll, gilt zunächst die gesetzliche Erbfolge nach den Regelungen der Vorerbschaft und der gesetzliche Erbe wird Rechtsnachfolger in Gestalt eines Vorerben. Die unter aufschiebender Bedingung eingesetzte Person ist Nacherbin. Für die Nacherbschaft gilt gemäß § 9 Abs. 1 Nr. Buchst. h ErbStG als Entstehungszeitpunkt für die Erbschaftsteuer der Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge, d. h. der Zeitpunkt des Bedingungseintritts, hier also das Erreichen eines bestimmten Alters.
3.2.2 Aufschiebend bedingtes Vermächtnis
Anders ist es bei einem aufschiebend bedingtem Vermächtnis. Hier bestimmt § 2177 BGB, dass das Vermächtnis erst im Zeitpunkt des Bedingungseintritts anfällt, sollte die Bedingung nicht bereits vor dem Erbfall eingetreten sein. Entsprechendes gilt, wenn das Vermächtnis erst nach Ablauf einer bestimmten Frist gelten soll.
Aufschiebend bedingter Anspruch
Der kinderlose Erich Schilder hat seine 40-jährige Nichte Angelika Meyer zur Erbin eingesetzt. Außerdem hat er in einem Vermächtnis bestimmt, dass der Neffe Horst ein wertvolles Grundstück erhalten soll, sobald er das 27. Lebensjahr vollendet hat. Bei Schilders Tod ist Horst 25 Jahre. Horst erhält aus dem Vermächtnis einen Anspruch auf Übertragung des Grundstücks, sobald er das 27. Lebensjahr vollendet hat. Da es ungewiss ist, ob der dieses Alter erreichen wird, handelt es sich um eine aufschiebende Bedingung (und nicht um eine Befristung).
Hier bestimmt § 9 Abs. 1 Ziff. 1 a ErbStG, dass die Erbschaftsteuer erst entsteht, wenn die Bedingung (Erreichen des 27. Lebensjahrs) erfüllt wird. Entsprechendes gilt, wenn eine Frist bestimmt war. Der so ermittelte Zeitpunkt ist auch für die Wertermittlung des Vermächtnisses nach § 11 ErbStG maßgebend.