Der Anbietende ist an seinen Antrag gebunden und kann ihn nicht ohne weiteres wieder aus der Welt schaffen (§§ 145 ff. BGB). Die Bindungsfrist beginnt mit dem Zugang und endet mit dem Erlöschen des Angebots. Der Anbietende kann aber die Bindungswirkung ausschließen. In der Praxis geschieht dies durch die Verwendung von Freizeichnungsklauseln wie "Lieferung freibleibend", "ohne Obligo" o. Ä. Die Verwendung dieser Klauseln führt dazu, dass der Anbietende einer Annahme ausdrücklich widersprechen muss, wenn er den Vertrag nicht will. Der Anbietende kann außerdem eine Annahmefrist setzen, die Dauer des Angebots also befristen.
Ein Angebot unter Anwesenden, dazu gehört auch das Telefonat, kann nur sofort angenommen werden, sonst erlischt es. Die Bindungsdauer eines Angebots unter Abwesenden hängt von der Beförderungsdauer des gewählten Beförderungsmittels (Post, Fax, Zugang per E-Mail, Internet etc.) ab. Aus der Sicht des Antragenden ergibt sich folgende Faustregel zur Berechnung der Bindungsfrist: Gewöhnliche Beförderungszeit für das Angebot + Bearbeitungszeit des Angebots + Überlegungsfrist nach Wichtigkeit und Umfang des Angebots + übliche Beförderungszeit für die Annahmeerklärung, wobei der Annehmende ein ebenso schnelles Beförderungs- bzw. Kommunikationsmittel verwenden muss.
Bindungsfrist entsprechend des Beförderungsmittels
Ein Heizölhändler bietet einem Kunden am Telefon die Lieferung von 10.000 l Heizöl zu einem Preis von 30 Cent/l an. Der Kunde kann sich nicht dafür entscheiden. Als er tags darauf zurückruft, verlangt der Händler 35 Cent/l. Rechtlich gilt hier: das telefonische Angebot konnte nur sofort angenommen werden. Die verspätete Annahme am folgenden Tag wird als neues Angebot – dieses Mal von Seiten des Kunden – gewertet. Dem Händler steht es frei, dieses Angebot abzulehnen und, wie hier, seinerseits zu einem höheren Preis anzubieten.
Unterbreitet der Heizölhändler dasselbe Angebot postalisch und nimmt es der Kunde tags darauf ebenfalls postalisch in einem Annahmeschreiben an, welches dem Händler zwei Tage später zugeht, gilt hier: Der Händler bleibt an sein Angebot so lange gebunden, wie er mit einer Antwort des Kunden regelmäßig rechnen musste. Diese Frist ist hier ohne Zweifel gewahrt. Er muss zum angebotenen Preis liefern.
Um Unsicherheiten über die Dauer der Bindung eines Angebots vorzubeugen, kann der Anbietende auch eine Annahmefrist setzen (befristetes Angebot).
Befristetes Angebot
Der Heizölhändler versendet sein Angebot per E-Mail an mehrere Stammkunden. Das Angebot endet mit dem Satz: "An dieses Angebot halten wir uns bis zum 31.3.20 gebunden."
Er geht damit sicher, nach Ablauf der Frist eingehende Bestellungen nicht mehr zu den angebotenen Konditionen annehmen zu müssen. Bei der Bemessung der Frist ist der Anbieter frei. Insbesondere ist er nicht gehalten, die gesetzliche Frist einzuhalten oder zu überschreiten.