Unter Kaufleuten besteht ein Geschäftsgebrauch, geregelt in § 362 HGB[2], wonach ein Kaufmann, der von einem anderen Kaufmann, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, ein Angebot erhält, verpflichtet ist, dieses unverzüglich ausdrücklich abzulehnen, wenn er es nicht annehmen will. Antwortet er nicht, gilt gem. § 362 HGB sein Schweigen als Annahme des Angebots.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen