Unter Kaufleuten besteht ein Geschäftsgebrauch, geregelt in § 362 HGB[2], wonach ein Kaufmann, der von einem anderen Kaufmann, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, ein Angebot erhält, verpflichtet ist, dieses unverzüglich ausdrücklich abzulehnen, wenn er es nicht annehmen will. Antwortet er nicht, gilt gem. § 362 HGB sein Schweigen als Annahme des Angebots.

[2] Das HBG regelt das Sonderrecht der Kaufleute und gilt für diese neben dem BGB.

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