Die Vollmacht kann

  • ausdrücklich oder konkludent,
  • widerruflich oder unwiderruflich,
  • als Außen- oder als Innenvollmacht

erteilt werden.

Im Fall der Innenvollmacht erfolgt die Erklärung des Vertretenen gegenüber dem Vertreter, im Falle der Außenvollmacht gegenüber dem Dritten, demgegenüber die Vertretung erfolgen soll. Die Unterscheidung hat Folgen für den Fall des Widerrufs: Zwar kann die Vollmacht in beiden Fällen gegenüber dem Vertreter widerrufen werden, im Fall der Außenvollmacht bleibt der Widerruf jedoch gegenüber dem Dritten ohne Wirkung, solange er nicht auch ihm vom Vollmachtgeber angezeigt wird, § 170 BGB. Wurde eine Innenvollmacht erteilt und dem Dritten davon eine besondere Mitteilung gemacht, bleibt die Vollmacht bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird, § 171 Abs. 2 BGB.

 
Wichtig

Vollmachten im Zweifel immer schriftlich erteilen

Die Vollmacht ist zwar grundsätzlich formfrei. Nach § 167 BGB bedarf sie "nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht". Dennoch muss auch die Vollmachtserklärung die Form des Vertretergeschäfts einhalten, wenn der Vertretene bereits durch die Vollmachtserteilung rechtlich und tatsächlich so gebunden wird, wie durch die Vornahme des Vertretergeschäfts selbst.

Eine unwiderrufliche Vollmacht zum Kauf oder Verkauf eines Grundstücks muss deshalb nach ständiger Rechtsprechung[2] in der notariellen Form des § 311b BGB erteilt werden, um wirksam zu sein. Auch die Erteilung einer widerruflichen Vollmacht zur Abgabe einer Bürgschaftserklärung bedarf der Form des § 766 Satz 1 BGB, wie der BGH festgestellt hat (vgl. Grundsatzentscheidung des BGH, Urteil v. 29.2.1996, IX ZR 153/95).

[2] Nachweise bei Palandt/Heinrichs, § 311b BGB Rnr. 20, § 167 BGB, Rn. 2.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?