Bei der Erstellung des Franchisevertrags durch einen Rechtsanwalt entsteht für ihn eine Geschäftsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. VV Nr. 2300. Eine solche Gebühr fällt nach wie vor auch dann an, wenn der Rechtsanwalt nur einen vom Franchisenehmer vorgelegten Vertragsentwurf prüft.

Die Höhe des jeweiligen Gegenstandswerts richtet sich nach der Höhe der zu zahlenden Franchisegebühr und nach dem vom Franchisenehmer jährlich zu zahlenden Warenpreis im Zusammenhang mit der Bezugsverpflichtung.

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