FinMin Mecklenburg-Vorpommern, Erlaß v. 9.8.2005, IV 302 - S 2742 - 5/97

Aus gegebener Veranlassung wird auf Folgendes hingewiesen:

Nach gefestigter Rechtsprechung des BFH sind Vergütungen, die eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer für die Ableistung von Sonntags-, Nacht-, und Feiertagsarbeit sowie von Überstunden gewährt, nicht mit dem Aufgabenbild eines Geschäftsführers vereinbar. Entsprechende Aufwendungen sind deshalb regelmäßig als gesellschaftsrechtlich veranlasst anzusehen und als vGA zu behandeln.

Mit Urteil vom 14.7.2004 (I R 111/03, BStBl 2005 II S. 307) hat der BFH demgegenüber in einem Einzelfall – unter ausdrücklichem Festhalten an seiner bisherigen Rechtsprechung – entschieden, dass eine vGA ausnahmsweise dann nicht vorliegt, wenn überzeugende für das betroffene Unternehmen spezifische betriebliche Gründe vorgetragen werden können, die geeignet sind, die Vermutung einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung zu entkräften. Der zu Grunde liegende Einzelfall betraf ein Unternehmen mit ca. 40 Arbeitnehmern; zwei leitende Angestellte bezogen Gehälter in derselben Größenordnung wie der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer. Diesen gesellschaftsfremden Personen sind u.a. Vergütungen für Sonntags-, Nacht-, und Feiertagsarbeit (§ 3b EStG) gewährt worden.

Unter diesen Umständen hat der BFH die Zusage entsprechender Vergütungen auch an den bzw. die Gesellschafter-Geschäftsführer unter dem Gesichtspunkt des betriebsinternen Fremdvergleichs als ebenfalls betrieblich veranlasst angesehen und deshalb den Ansatz einer vGA verneint.

In einem Artikel der Allgemeinen Hotel- und Gaststättenzeitung (Anlage – hier nicht enthalten) wird die Auffassung vertreten, auf Grund der im Gastgewerbe branchenüblichen Arbeitszeiten auch an Sonn- und Feiertagen sowie zu Nachtstunden würden dort dem Urteilsfall vergleichbare Fallgestaltungen anzunehmen sein.

Hierzu ist anzumerken:

Wie vorstehend ausgeführt, bleibt die bisherige Rechtsprechung des BFH zur steuerlichen Unzulässigkeit der Gewährung von Sonntags-, Nacht-, und Feiertagszuschlägen sowie von Überstundenvergütungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer durch das Urteil vom 14.7.2004 (I R 111/03) grundsätzlich unberührt:

So führt der BFH beispielsweise in der am selben Tage entschiedenen Rs. I R 24/04 (BFH/NV 2005 S. 247) aus, dass die Gewährung von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen an den Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig auch dann zur vGA führen kann, wenn sowohl in der betreffenden Branche als auch in dem betreffenden einzelnen Betrieb auch gesellschaftsfremde Arbeitnehmer typischerweise entsprechende Zuschläge erhalten. Dieser Urteilsfall betraf einen Betrieb der „Systemgastronomie”, in der zwar ebenfalls eine Vielzahl von Arbeitnehmern angestellt war, denen entsprechende Zuschläge gewährt worden sind. Der BFH hat die allgemeine Branchen- sowie auch die spezielle Betriebsüblichkeit der Zuschläge jedoch nicht als ausreichend angesehen, die Zahlung der genannten Zuschläge auch an den Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich anzuerkennen. Er hat insoweit vielmehr eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung angenommen.

Dieses führt zum Ansatz einer vGA; § 3b EStG kommt insoweit mangels Vorliegen von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nicht zur Anwendung (H 30 LStH „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit”).

Dass hier die Gewährung der Zuschläge an den Gesellschafter-Geschäftsführer dem betriebsinternen Fremdvergleich nicht standhielt, lag darin begründet, dass ein vergleichbar ausgestatteter gesellschaftsfremder leitender Angestellter nicht vorhanden war. Ein betriebsinterner Fremdvergleich war deshalb – entgegen der besonderen Situation in der eingangs erörterten Rs. I R 111/03 nicht möglich.

Es wird gebeten, diesbezügliche Anfragen von Steuerpflichtigen entsprechend zu beantworten. Über Auskunftsersuchen an die Arbeitgeberstelle (§ 42e EStG) ist im Einvernehmen mit dem KSt-Veranlagungsbezirk zu entscheiden. Es wird gebeten, schriftliche Auskunftsersuchen nachrichtlich zur Kenntnis zu geben. Zweifelsfälle sind vorab abzustimmen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

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