Rz. 1281

Nach Wirksamkeit der Kapitalherabsetzung ist diese ihrem Zweck entsprechend durchzuführen. Bei der Beseitigung einer Unterbilanz oder wenn die Kapitalherabsetzung der Einstellung der Beträge in die Rücklage dient, sind die entsprechenden Buchungen in der Bilanz zu veranlassen. Sollen den Gesellschaftern Einlagen zurückgezahlt werden, entsteht ohne weiteren Beschluss – in den Grenzen des § 30 GmbHG – ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschafter, der zu erfüllen ist. Ist Zweck der Kapitalherabsetzung der Erlass offener Einlageforderungen, sind entsprechende Erlassverträge abzuschließen.[1]

[1] Einzelheiten, bei Priester, in Scholz, § 58 Rn. 76 ff.; Vetter, in MüKo-GmbHG, § 58 Rn. 159 ff.

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