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Besonders strenge Regelungen

Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften unterfallen besonders strengen Bilanzierungs-, Informations- und Prüfungsregelungen, die eine umfassende Information der Anleger sicherstellen sollen.[1]

Gemäß § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB gelten kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften daher stets auch als große Kapitalgesellschaft. Nach § 264d HGB liegt eine kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft vor, wenn die Gesellschaft einen organisierten Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG durch von ihr ausgegebene Wertpapiere i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 WpHG[2] in Anspruch nimmt bzw. die Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat. Bei GmbHs ist dies im Vergleich zu AGs seltener der Fall. Denn eine Börsennotierung der eigenen Anteile kommt bei der GmbH nicht in Betracht. Die GmbH kann aber aufgrund der Ausgabe von Schuldverschreibungen, Genussscheinen, Zertifikaten etc. die Voraussetzungen einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft erfüllen.

[1] Umfassender Überblick über die einzuhaltenden Regelungen bei Schmidt/Hoffmann, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, HGB, § 264d Rn. 4.
[2] Dies sind Aktien, Zertifikate, Schuldverschreibungen, Genussscheine, Optionsscheine, mit Aktien/Zertifikaten vergleichbare Wertpapiere etc. Für eine GmbH besonders relevant ist die Ausgabe von Genussscheinen, z. B. im Rahmen mezzaniner Finanzierungen.

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