Unter Vollmacht wird die durch Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht verstanden. Kraft der Vollmacht hat ein Bevollmächtigter die Rechtsmacht (Vertretungsmacht), durch rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen (Vollmachtgebers) unmittelbar für und gegen diesen Rechtswirkungen herbeizuführen. Die schriftlich erteilte Vollmacht (Vollmachtsurkunde) dient der "Legitimation" des Vertreters, damit dieser unschwer für den Vertretenen unter Vorlage der Vollmachtsurkunde am Rechtsverkehr teilnehmen und für ihn Rechtsgeschäfte abschließen kann. Aufgrund der Vollmacht ist der Bevollmächtigte im Stande, den Vollmachtgeber durch Abgabe eigener Willenserklärungen zu berechtigen und zu verpflichten. Er kann, soweit der Umfang der Vollmacht reicht, jedes Rechtsgeschäft mit bindender Wirkung für den Vollmachtgeber vornehmen, welches dieser auch selbst vornehmen könnte (Ausnahme: sogenannte höchstpersönliche Rechtsgeschäfte wie z. B. Eheschließung, § 1311 BGB und letztwillige Verfügungen, §§ 2064, 2274 BGB – bei diesen ist keine Stellvertretung möglich). Der Bevollmächtigte kann allerdings grundsätzlich nicht, soweit ihm dies nicht ausdrücklich aufgrund der Vollmacht gestattet ist, Rechtsgeschäfte namens des Vollmachtgebers mit sich selbst abschließen (Insichgeschäft, § 181 BGB). Etwas anderes gilt allerdings, wenn das Insichgeschäft dem Vollmachtgeber lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt oder ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Aufgrund dieser weitreichenden Folgen wird im Rechtsverkehr häufig vom Vertreter verlangt, dass er seine Vertretungsmacht nachweist, etwa durch Vorlage einer schriftlichen Erklärung (Vollmachtsurkunde). Bei Anträgen zur Eintragung in das Grundbuch und bei Anmeldungen zum Handelsregister muss die Vollmacht in öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen werden (§ 29 GBO, § 30 GBO und § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB). Bei einseitigen Rechtsgeschäften (§ 174 BGB) muss die Vollmachtsurkunde im Original vorgelegt werden – eine Fotokopie genügt insoweit nicht – widrigenfalls der Geschäftsgegner das Rechtsgeschäft (z. B. eine Kündigung) aus diesem Grunde zurückweisen kann. Etwas anderes gilt, wenn der Vollmachtgeber den Geschäftspartner über die Bevollmächtigung informiert hatte; dann ist die Vorlage der Vollmachtsurkunde nicht erforderlich.
Weitere Ausführungen zu diesem Thema finden Sie im Beitrag Vollmacht.