(1) Der Vollziehungsbeamte darf grundsätzlich Bestandteile eines Grundstücks nicht pfänden. Dazu gehören unter anderem:

 

1.

Gebäude und Maschinen, es sei denn, dass sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden fest verbunden sind, zum Beispiel, wenn sie ein Mieter auf die Dauer des Mietvertrags mit dem Grundstück des Vermieters verbunden hat, oder dass sie in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück, zum Beispiel Erbbaurecht, Nießbrauch, Grunddienstbarkeit, Überbaurecht und ähnlichem dinglichen Recht, von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden sind. Der Vollziehungsbeamte darf aber auch auf Grund eines Erbbaurechts oder eines Überbaurechts errichtete Gebäude nicht pfänden, weil diese der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen,

 

2.

Grundstückserzeugnisse, solange sie mit dem Boden zusammenhängen, zum Beispiel das auf dem Grundstück stehende schlagbare Holz,

 

3.

Mineralien, Torf und dergleichen, solange sie noch nicht gewonnen (von dem Grundstück noch nicht getrennt) sind.

 

(2) Pfändbar sind hingegen Garten-, Feld- und ähnliche Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, wenn

 

1.

ihre Reife innerhalb eines Monats bevorsteht,

 

2.

sie nicht nach kAbschnitt 33 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a unpfändbar sind und

 

3.

sie nicht bereits durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlagnahmt worden sind.

Die Beschlagnahme im Weg der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen des Verpächters berührt nicht das Recht des Pächters auf Fruchtgenuss und schließt deshalb auch nicht eine Vollstreckung gegen den Pächter durch Pfändung ungetrennter Garten-, Feld- und ähnlicher Früchte aus.

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