Leitsatz
1. Wird unter wesentlichem Bauaufwand zusätzlicher Wohnraum geschaffen, der mehreren Wohnungen zugute kommt, so handelt es sich auch um mehrere gesondert zu beurteilende Objekte (Erweiterungen) i.S.d. § 2 Abs. 2 EigZulG.
2. Die Wohnung und ihre Erweiterung müssen zu eigenen Wohnzwecken i.S.v. § 4 EigZulG genutzt werden, damit die Erweiterung gefördert werden kann.
Normenkette
§ 2 Abs. 2 EigZulG , § 4, § 8 Satz 2 EigZulG
Sachverhalt
Die Eigentümerin A hatte 1994 von ihren Eltern ein Zweifamilienhausgrundstück erworben. Die Eltern behielten sich ein Wohnrecht an der Erdgeschosswohnung vor. Das Obergeschoss bewohnte A mit ihrer Familie. 1997 errichtete A einen Anbau und erweiterte die EG- und die OG-Wohnung um jeweils 14 qm Wohnfläche.
Das FG beurteilte den Anbau insgesamt als Erweiterung einer Wohnung, und zwar auch den auf das UG entfallenden Teil. Auch dieser Teil diene eigenen Wohnzwecken. Denn er sei von A ihren Eltern unentgeltlich überlassen worden, da sich das Wohnrecht nicht auf den Anbau erstrecke (§ 4 Satz 2 EigZulG).
Entscheidung
Der BFH vertritt dagegen die Auffassung, eine Erweiterung sei nur insoweit begünstigt, als sie einer vorhandenen Wohnung zugerechnet werden könne. Die Erweiterung des EG könne daher nicht als Erweiterung der OG-Wohnung angesehen werden.
Unbeschadet der fehlenden räumlichen Abtrennung scheide eine Förderung als Zweitobjekt schon deshalb aus, weil A ihren Eltern die Wohnung nicht unentgeltlich, sondern aufgrund eines Nutzungsrechts überlassen habe. An einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung fehle es, wenn sich der Veräußerer ein Nutzungsrecht vorbehalten habe (BFH, Urteil vom 14.10.1998, X R 56/96, BStBl II 1999, 89).
Dass sich das Nutzungsrecht nicht auf den Anbau erstreckte, sah der BFH nicht als ausschlaggebend an. Entscheidend ist, dass der Anspruchsberechtigte die (erweiterte) Wohnung selbst nutzt i.S.v. § 4 Sätze 1, 2 EigZulG. Die Erweiterung selbst gilt nicht als Wohnung i.S.d. EigZulG. Die auf das OG entfallenden Herstellungskosten der Erweiterung errechnen sich nach §§ 42, 44 Zweite BerechnungsVO.
Hinweis
Die Erweiterung an einer Wohnung im eigenen Haus steht der Herstellung einer Wohnung gleich. Voraussetzung für die Zulagenförderung ist, dass unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum geschaffen wird (§ 2 Abs. 2 EigZulG i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 3 WoFG, § 17 Abs. 2 II. WoBauG). Die Erweiterung muss einer schon vorhandenen Wohnung in dem Sinn zugerechnet werden können, dass deren Wohnfläche vergrößert wird.
Bei der Erweiterung eines Zweifamilienhauses, durch die beide Wohnungen erweitert werden, können die Herstellungskosten daher nicht insgesamt der einen (selbst genutzten) Wohnung zugerechnet werden. Sie sind vielmehr auf beide Wohnungen aufzuteilen. Eine Förderung kommt für die jeweilige Wohnung nur insoweit in Betracht, als die Erweiterung und die darauf entfallenden Kosten dieser schon vorhandenen Wohnung zugerechnet werden können.
Wird an ein Eheleuten gehörendes Zweifamilienhaus ein Anbau erstellt, können die Herstellungskosten folglich nur für den Teil, der auf die selbst bewohnte Wohnung entfällt, gefördert werden. Die zweite Wohnung kann regelmäßig auch nicht als weiteres Objekt berücksichtigt werden. Denn bei Vorliegen der Zusammenveranlagungs-Voraussetzungen scheitert die Förderung als Zweitobjekt wohl immer an der fehlenden räumlichen Trennung (§ 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.2.2002, IX R 75/00