Leitsatz

Wären die im Rahmen der Ansparabschreibung geltend gemachten Investitionsgüter objektiv nur im Fall einer wesentlichen Betriebserweiterung verwendbar, kann von einer voraussichtlichen Anschaffung i.S.v. § 7g Abs. 3 EStG nur ausgegangen werden, wenn die Investitionsgüter verbindlich bestellt worden sind.

 

Normenkette

§ 7g Abs. 3 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger und seine Ehefrau beteiligten sich an einem slowakischen Einzelunternehmen des Maler- und Anstreichergewerbes als atypisch stiller Gesellschafter mit einer (Bar-)Einlage i.H.v. 1.000 € (Gewinnbeteiligung: 2,5 %).

Die Bilanz des Einzelunternehmens wies Aktiva von 6.522 € aus (Betriebs- und Geschäftsausstattung 120 €, Umlaufvermögen 6.402 €). Auf der Grundlage eines Jahresüberschusses von 773 € wurden dem Kläger und seiner Ehefrau je hälftig ein Betrag i.H.v. 9 € zugewiesen. In einer Sonderbilanz machte der Kläger eine Ansparabschreibung i.H.v. 154.000 € geltend. Dazu reichte er eine Liste von in den beiden Folgejahren vorgesehenen Investitionen ein (u.a. 38 Laptops, 53 Bürostühle, 106 Diktiergeräte und 42 Handdiktiergeräte). Diese Wirtschaftsgüter sollten nach der Darstellung des Klägers dem Malerbetrieb "zwecks Ausweitung des Tätigkeitsbereichs" zur Verfügung gestellt werden; die Frage der Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme sei nicht vom FA zu klären, sondern alleine von den beteiligten Wirtschaftssubjekten.

Dem folgten FA und FG (EFG 2006, 255) nicht.

 

Entscheidung

Und auch der BFH entschied negativ:

Da das ins Auge gefasste Investitionsengagement nur "funktioniere", wenn der slowakische Betrieb beträchtlich ausgeweitet werde, genüge es nicht, nur die Absicht der Investition zu behaupten. Die Ansparabschreibung werde nur gewährt, wenn die Investitionsgüter auch bereits tatsächlich fest bestellt seien.

 

Hinweis

Einmal mehr ging es um die Ansparabschreibung des § 7g Abs. 3 EStG, und dies im konkreten Fall in Zusammenhang mit einem "Steuerkniff", den ein Steuerberater "erfunden" und bundesweit "vermarktet" hatte (s. Weßling/Romswinkel, IWB 2004/15 Fach 3, Gruppe 3, 1413):

1. Ein inländischer Steuerpflichtiger beteiligt sich mit einem Zwerganteil (im Urteilsfall von 1.000 €) atypisch still an einem ausländischen Gewerbetreibenden (im Urteilsfall einem slowakischen Einzelunternehmen des Maler- und Anstreichergewerbes).

Er tut sodann seine Absicht kund, in dieses Gewerbe beträchtlich durch Anschaffung diverser Wirtschaftsgüter zu investieren (im Urteilsfall u.a. 38 Laptops, 53 Bürostühle, 106 Diktiergeräte und 42 Handdiktiergeräte).

Wichtig ist, dass das Engagement in einem Staat erfolgt, der mit Deutschland ein DBA abgeschlossen und sich dabei auf das sog. Freistellungsverfahren verständigt hat (vgl. Art. 23A OECD-Musterabkommen). Dann könnten sich die Dinge nämlich so entwickeln:

Die stille Beteiligung wäre in Deutschland von der Besteuerung befreit, weil das betreffende Engagement in einer Betriebsstätte in dem anderen Vertragsstaat stattfindet und insoweit das abkommensrechtliche Quellenprinzip greift (vgl. Art. 7 Abs. 1 OECD-Musterabkommen). Allerdings schlägt die Freistellung im Inland regelmäßig in Gestalt des Progressionsvorbehalts durch (vgl. § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG), auch dann, wenn dieser negativ ist und – so im Urteilsfall bei einem Gesamtinvestitionsvolumen von 154.000 DM – den Steuersatz im Inland auf 0 absinken lässt.

Dass sich in den Folgejahren – bei Nichtinvestition und dadurch bedingter Auflösung der Rücklage – der gegenteilige Progressionseffekt einstellt, wiegt angesichts der zunächst erreichten Steuerlastminderung im oberen Progressionsbereich nicht schwer und macht das kreative Modell keineswegs "unwirtschaftlich".

2. Das Ganze könnte indes "einen Haken" haben:

§ 7b Abs. 3 EStG verlangt möglicherweise (ebenso wie die Sonderabschreibung des Abs. 1) ein Verbleiben der getätigten oder beabsichtigten Investitionsgüter in einer inländischen Betriebsstätte. Ob sich das bei der Ansparabschreibung bislang tatsächlich so verhielt, ist allerdings mehr als fraglich: Zum einen ergibt sich aus dem Gesetz eigentlich das Gegenteil und es bedürfte schon beträchtlicher Auslegungskünste, um den Inlandsbezug als notwendig herauszukomplementieren. Gelangt man zu einem solchen steuerpflichtigenunfreundlichen Ergebnis, dann droht zum anderen wieder einmal ein Verstoß gegen Europarecht, insbesondere auch gegen das im EG-Vertrag in Art. 87 verankerte Beihilfeverbot.

Dazu ein Hinweis aus aktuellem Anlass: § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG i.d.F. des UntStRefG 2008 stellt klar, dass auch die nunmehr Investitionsabzugsbetrag genannte Ansparrücklage die beabsichtigte Nutzung in einem inländischen Betrieb verlangt. Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang keinen Zweifel daran gelassen, dass er für die Vergangenheit ein solches Ansinnen nicht als gegeben erachtet (vgl. Bundestags-Drucksache 16/4841, S. 52). Letzteres entsprach auch der bisherigen Verwaltungspraxis (vgl. BMF, Schreiben vom 12.12.1996, BStBl I 1996, 1441, unter 3.).

3. Wie dem auch sei. Der BFH ließ diese let...

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