Leitsatz
1. Pachten Eheleute Räume zum Betrieb einer vom Ehemann allein geführten Gaststätte, so sind die Eheleute die Leistungsempfänger, wenn sie nicht gemeinsam (z.B. als GbR) unternehmerisch tätig sind.
2. In diesem Fall kann dem Ehemann als alleinigem Unternehmer der Vorsteuerabzug zur Hälfte zustehen.
3. Ein Pachtvertrag, in dem ein monatliches Pachtentgelt zzgl. Umsatzsteuer vereinbart ist, erfüllt nur in Verbindung mit entsprechenden monatlichen Abrechnungsbelegen (z.B. Bankbelegen) die Rechnungsvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug.
Normenkette
§§ 4 Nr. 12 Buchst. a, 9 Abs. 1, 14 Abs. 1, 4 und 5, 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG
Sachverhalt
Der Kläger betreibt als Alleininhaber und alleiniger Konzessionsträger eine Gaststätte in gepachteten Räumen. Den zu Grunde liegenden Pachtvertrag unterzeichneten sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau. Die Eheleute werden in diesem Vertrag als Pächter bezeichnet und persönlich zur Führung der Gaststätte verpflichtet; das Bestehen des Pachtvertrags ist an den Bestand der Ehe der Pächter geknüpft. Im Vertrag ist die Umsatzsteuer auf die monatliche Pacht für den "Wirtschaftsbetrieb" gesondert ausgewiesen. Nach Feststellung des Finanzgerichts haben monatliche Abrechnungen nicht vorgelegen.
Das Finanzamt versagte im Anschluss an eine Betriebsprüfung den vom Kläger geltend gemachten Vorsteuerabzug aus den Pachtzahlungen mit der Begründung, dass der Kläger als alleiniger Unternehmer nicht Empfänger der Pachtleistungen sei.
Das FG gab er Klage insoweit statt, als der Kläger an der Ehegattengemeinschaft beteiligt war.
Das FA rügt den Vorsteuerabzug beim Kläger, da er nicht Leistungsempfänger der Eingangsleistung gewesen sei, zumal der Pachtvertrag alleine nicht den Anforderungen einer Rechnung entspreche.
Entscheidung
1. Der BFH knüpft bei seiner Entscheidung an den Grundsatz an, dass der Vorsteuerabzug grundsätzlich nur demjenigen zustehe, der in einer Rechnung als Leistungsempfänger bezeichnet sei.
Leistungsempfänger sei nach der ständigen Rechtsprechung des BFH im Allgemeinen derjenige, der aus dem der Leistung zu Grunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet sei.
Diese grundsätzliche Anknüpfung des Umsatzsteuerrechts an das Zivilrecht bei der Bestimmung des Leistungsempfängers sei insbesondere im Interesse des Leistenden (Auftragnehmers) geboten, da die zivilrechtliche Rechtslage u.a. maßgebend dafür sei, wem gegenüber eine Rechnung über von ihm ausgeführte steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen erteilt werden darf bzw. muss (vgl. § 14 Abs. 1 UStG). Auch die Frage nach einem steuerfreien Umsatz als steuerpflichtig infolge einer zulässigen Option (vgl. § 9 Abs. 1 UStG) setze die Kenntnis vom richtigen Leistungsempfänger voraus.
Nach Auffassung des BFH hätten im Streitfall der Kläger und seine Ehefrau zusammen die Pachtleistungen empfangen; sie seien die Leistungsempfänger.
Wenn mehrere Personen gemeinsam eine Leistung beziehen, könne zwar auch die Personenmehrheit als solche Leistungsempfänger sein. Das gilt aber nur, wenn sie selbst unternehmerisch tätig ist, was im Streitfall bei der aus dem Kläger und seiner Ehefrau bestehenden Personenmehrheit nicht der Fall gewesen sei. Sie sei nicht zur Aufnahme eigener wirtschaftlicher Tätigkeit gegründet worden und habe auch keine entgeltlichen Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt. Offen bleiben könne, ob der Kläger und seine Ehefrau als gemeinsame Pächter der Gaststätte eine GbR i.S.d. § 705 BGB oder eine (bloße) Gemeinschaft i.S.d. § 741 BGB gebildet hätten, oder ob eine sonstige rechtliche Verbundenheit der Ehegatten vorgelegen habe.
Da der Kläger und seine Ehefrau gleichermaßen aus dem Pachtvertrag berechtigt und verpflichtet gewesen seien, sei ihnen der Leistungsbezug mangels anderer Anhaltspunkte zu gleichen Anteilen zuzuordnen und somit der Vorsteuerabzug des Klägers auf die Hälfte des Gesamtbetrags zu begrenzen.
2. Gleichwohl konnte der BFH der Auffassung des FG nicht folgen, der Pachtvertrag mit dem gesonderten Umsatzsteuerausweis reiche für das Vorliegen einer Rechnung i.S.d. § 14 Abs. 1 UStG aus. Bei Pachtverträgen werde der abgerechnete Leistungsgegenstand, nämlich die Verpachtung für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Monat), als Teilleistung i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG erst durch die monatlichen Zahlungsaufforderungen oder ?belege konkretisiert. Erst damit erhalte die im Vertrag vereinbarte Monatspacht (einschließlich gesondert ausgewiesenem Umsatzsteuerbetrag) die erforderlichen tatsächlichen Ergänzungen, auf Grund derer eine für den Vorsteuerabzug ausreichende Leistungsbeschreibung angenommen werden kann. Das FG habe zwar festgestellt, monatliche Abrechnungen lägen nicht vor. Es sei aber dem im Urteil wiedergegebenen (unstreitigen) Vortrag des Klägers nicht nachgegangen worden, er habe den Pachtzins von seinem Geschäftskonto entrichtet. Sollten z.B. monatliche Überweisungsbelege des Klägers vorliegen, in denen Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen ist, wär...