Michele Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind (Eingangsleistungen) als Vorsteuerbetrag abziehen. Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass die Leistung erbracht wurde und der Unternehmer eine nach § 14 UStG ausgestellte Rechnung besitzt, die alle in § 14 Abs. 4 Nr. 1 bis 10 UStG aufgelisteten Angaben enthält. Bei Zahlung vor Leistungserbringung ist ein Vorsteuerabzug bereits im Voranmeldungszeitraum der Zahlung gegeben, soweit eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Die Vorsteuerbeträge können grundsätzlich erst in dem Besteuerungszeitraum abgezogen werden, in dem die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen insgesamt vorliegen.
3.1 Bei fehlenden oder falschen Angaben kann die Rechnung berichtigt werden
Nach § 31 Abs. 5 UStDV kann eine Rechnung berichtigt werden,
- wenn sie nicht alle Angaben nach § 14 Abs. 4 oder § 14 a UStG enthält oder
- wenn Angaben in der Rechnung unzutreffend sind.
Es müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden. Dabei gelten die gleichen Anforderungen an Form und Inhalt wie in § 14 UStG. In den Sonderfällen des unrichtigen oder unberechtigten Ausweises von Umsatzsteuer ist § 17 Abs. 1 UStG entsprechend anzuwenden.
Nach der Auffassung der Finanzverwaltung wirkt die Berichtigung von Rechnungen nicht zurück, sondern für den Zeitraum, in welchem dem Leistungsempfänger die berichtigte Rechnung übermittelt wird bzw. dem Berichtigungsantrag nach Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens entsprochen wird.
3.2 Abzugszeitpunkt im Zeitpunkt der Berichtigung
Ein Unternehmer kann die Umsatzsteuer, die ihm von einem anderen Unternehmen für Lieferungen und sonstige Leistungen in Rechnung gestellt wird, als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug setzt allerdings voraus, dass der Unternehmer eine Rechnung besitzt, die alle in § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthält. Sind in einer Rechnung nicht alle Angaben enthalten, kann die Rechnung korrigiert werden. Es müssen dann nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben durch ein Dokument, das spezifisch und eindeutig auf die Rechnung bezogen ist, übermittelt werden.
Konsequenz: Wird der Vorsteuerabzug wegen fehlender oder unzutreffender Rechnungsbestandteile versagt, kann die Abzugsberechtigung nach deutschem Recht durch eine Rechnungskorrektur im Zeitpunkt der Berichtigung hergestellt werden. Auswirkungen können sich jedoch hinsichtlich des Zeitpunkts ergeben, in dem der Vorsteuerabzug beansprucht werden kann. Wird der Vorsteuerabzug erst Jahre später versagt, z. B. im Rahmen einer Außenprüfung, können Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.
Unbestritten ist also, dass Rechnungen berichtigt werden können. EuGH und BFH haben entschieden, dass – je nach Art der fehlenden Angaben – der Vorsteuerabzug im Ursprungsjahr bestehen bleibt, auch wenn die Korrektur erst in einem späteren Jahr erfolgt. Laut dem EuGH ist der Vorsteuerabzug bei Vorlage einer materiell richtigen Originalrechnung nicht einzuschränken, sofern die formellen Voraussetzungen (Art. 226 MwStSystRL, §§ 14, 14a UStG) nicht gegeben sind. Einzige materiell-rechtlich maßgebliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist laut EuGH und BFH
- die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers und
- dass die Lieferung oder Leistung für das Unternehmen des Leistungsempfängers bezogen wird sowie
- dass dem Leistungsempfänger grundsätzlich eine Rechnung vorliegt.
Eine rückwirkend berichtigungsfähige Rechnung liegt also regelmäßig dann vor, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sowie die nachfolgenden Mindestangaben in der Rechnung enthalten sind:
- Rechnungsaussteller,
- Leistungsempfänger,
- Leistungsbeschreibung,
- Entgelt und
- gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer.
Die Berichtigung aller anderen Angaben wirken auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung erstmals ausgestellt wurde. D. h., eine Korrektur mit Wirkung für die Vergangenheit ist nur möglich, wenn die Rechnung die vorgenannten Angaben enthält. Wenn eine oder mehrere dieser Angaben fehlen, ist eine Korrektur zwar möglich, nicht aber mit Wirkung für die Vergangenheit.
3.3 Kontrolle der Rechnungseingänge
Bereits im Zeitpunkt des Rechnungseingangs empfiehlt es sich mittels einer Checkliste die notwendigen Voraussetzungen in einer Rechnung zu überprüfen, um die Versagung der Vorsteuer im Rahmen von später durchgeführten Betriebsprüfungen zu vermeiden.
Mithilfe dieser Checkliste kann die Ordnungsmäßigkeit einer Rechnung geprüft werden: