Zusammenfassung
Wesensmerkmal des Mehrwertsteuersystems ist bei umsatzsteuerlichen Unternehmern das Recht auf Vorsteuerabzug. Durch den Abzug der Vorsteuer wird erreicht, dass die Umsatzsteuer für den Unternehmer grds. erfolgsneutral bleibt. Die Umsatzsteuer wirkt sich mithin regelmäßig nicht auf das Betriebsergebnis aus. Damit steht dem Unternehmer Anlagevermögen, eine erworbene Ware oder eine in Anspruch genommene sonstige Leistung unbelastet von Umsatzsteuer zur Verfügung. Der leistungsempfangende Unternehmer muss zwar beim Inlandsfall zunächst die Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer bezahlen, bekommt diese dann aber als Vorsteuer vom Finanzamt wieder erstattet. So gleicht sich die in Rechnung gestellte und bezahlte Umsatzsteuer an den Vorunternehmer mit der erstatteten Vorsteuer durch das Finanzamt aus. Dies wird im Ergebnis, aber mit unterschiedlichen Vorgehensweisen grundsätzlich auch bei Leistungsbeziehungen innerhalb der Europäischen Union (EU) sowie bei Drittlandssachverhalten erreicht. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. Diese gelten insbesondere, wenn Unternehmer bestimmte steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug durchführen. Dann wird die Umsatzsteuer bei diesen Unternehmern zum Kostenfaktor.
1 Überblick für den typischen Inlandsfall
2 Abziehbare Vorsteuerbeträge
Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
3 Vorsteuerabzug aus Rechnungen
Ein Haupttatbestand des Vorsteuerabzugs ist, insbesondere bei Inlandsfällen, der Vorsteuerabzug aus Rechnungen. Dieser ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft.
3.1 Persönliche Voraussetzung: Unternehmer
Nur Unternehmer sind zum Vorsteuerabzug berechtigt. Privatpersonen haben dagegen grds. keinen Vorsteuerabzug. Hinsichtlich des Vorsteuerabzug bei unternehmerisch tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind darüber hinaus Besonderheiten zu beachten. Eine extreme Ausnahme hiervon ist nur gegeben, wenn eine Privatperson ein neues Fahrzeug innergemeinschaftlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet verkauft.
Sonderfall: Verkauf eines neuen Fahrzeugs durch eine Privatperson
P kauft für seinen Privatbereich ein neues Fahrzeug. Kurze Zeit darauf (innerhalb von 6 Monaten) verkauft P sein Fahrzeug in das übrige Gemeinschaftsgebiet.
Aus dem Kauf hatte P zunächst keinen Vorsteuerabzug, weil er kein Unternehmer war. Mit dem Verkauf dieses neuen Fahrzeugs in das übrige Gemeinschaftsgebiet wird er ausnahmsweise als Fahrzeuglieferer wie ein Unternehmer behandelt. Dies hat den Vorteil, dass er jetzt doch noch aus der früheren Anschaffung des Fahrzeugs vorsteuerabzugsberechtigt wird. Allerdings gibt es Einschränkungen der Höhe nach.
Abziehbar sind auch Vorsteuerbeträge, die vor der Ausführung von Umsätzen oder die nach Aufgabe des Unternehmens anfallen, sofern sie der unternehmerischen Tätigkeit zuzurechnen sind. Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher...