Von den Vorsteuerbeträgen sind vorab solche auszuscheiden, die in voller Höhe abziehbar sind, weil sie ausschließlich Umsätzen zuzurechnen sind, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Eine Aufteilung kommt insoweit nicht in Betracht.

 
Praxis-Beispiel

Voller Vorsteuerabzug

Vorsteuerbeträge, die in einem Fertigungsbetrieb für die Anschaffung von Material oder Anlagegütern anfallen, sind in vollem Umfang abzugsfähig. Bei einem Handelsbetrieb kommen vor allem die Vorsteuerbeträge aus Warenbezügen in Betracht.

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