3.1 Aufteilung nach wirtschaftlicher Zurechnung
Soweit eine Aufteilung nach den vorstehenden Grundsätzen in Betracht kommt, ist diese nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung vorzunehmen.
Unionsrecht
Nach Unionsrecht ist für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge im Grundsatz ein auf die Gesamtheit der von dem Unternehmer bewirkten Umsätze bezogener Umsatzschlüssel anzuwenden. Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL in bestimmten Fällen von diesem Grundsatz abweichen. Voraussetzung ist, dass die herangezogene Methode eine präzisere Bestimmung der Vorsteueraufteilung gewährleistet.
Die Vorsteueraufteilung muss nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel erfolgen. Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG ist ein anderer Aufteilungsschlüssel vorrangig vor dem Umsatzschlüssel anzuwenden, soweit dieser ein präziseres Ergebnis liefert. Kommen neben dem Umsatzschlüssel mehrere andere präzisere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist nicht zwingend die präziseste Methode anzuwenden. Die Auswahl der Methode liegt in diesem Fall beim Unternehmer, wobei das Finanzamt darauf hin prüfen kann, ob die Methode sachgerecht ist.
Bei Fahrzeugen ist die tatsächliche Nutzung der wirtschaftliche Aufteilungsmaßstab, der sich aus dem Fahrtenbuch – falls geführt – ergibt. Andernfalls sind die Fahrleistungen für den vorsteuerabzugsberechtigenden Teil und den ausschließenden Teil ggf. zu schätzen.
Laut BFH sind bei einem Blockheizkraftwerk erzeugte Produkte (Strom und Wasser) trotz gleicher Bemessung in kWh nicht miteinander vergleichbar. Die Aufteilung der Vorsteuer nach produzierten Leistungen in kWh ist deshalb nicht sachgerecht. Stattdessen soll auf das Verhältnis der Marktpreise der produzierten Strom- und Wärmemenge abzustellen sein.
Für die Vorsteueraufteilung von Gebäuden s. Tz. 4.
3.2 Aufteilung im Schätzungsweg
Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Hierbei ist es erforderlich, dass der angewandte Maßstab systematisch von der Aufteilung nach der wirtschaftlichen Zuordnung ausgeht. Eine Aufteilung, die allein auf die Höhe der Umsätze des Unternehmers abstellt, ist i. d. R. nicht als sachgerechte Schätzung anzusehen. Ist allerdings kein anderer sachgerechter Aufteilungsmaßstab vorhanden, kann der nicht abziehbare Teil der einer Umsatzgruppe nicht ausschließlich zurechenbaren Vorsteuerbeträge einheitlich nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den anderen Umsätzen ermittelt werden. Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe sind keine Umsätze in diesem Sinne und daher nicht in den Umsatzschlüssel einzubeziehen.
Aufteilung nach Umsätzen
Ein Zahnarzt mit eigenem Labor schafft sich ein neues Wartezimmer an. Nachdem dieses Wartezimmer sowohl den steuerfreien Zahnarztleistungen als auch den steuerpflichtigen Laborumsätzen dient, muss eine Aufteilung der Vorsteuern vorgenommen werden. Mangels eines geeigneten wirtschaftlichen Maßstabs kann die Vorsteueraufteilung im Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen erfolgen.
3.3 Wechsel des Aufteilungsmaßstabs
Ist die Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines gemischt genutzten Gegenstands formell bestandskräftig und hat der Unternehmer oder das Finanzamt (ggf. durch abweichende Beurteilung) ein i. S. d. § 15 Abs. 4 UStG sachgerechtes Aufteilungsverfahren angewandt, ist dieser Maßstab auch für die nachfolgenden Kalenderjahre des Berichtigungszeitraums i. S. d. § 15a UStG bindend. Eine Änderung ist hiernach nur zulässig, wenn kein sachgerechtes (zulässiges) Aufteilungsverfahren angewandt wurde. Unberührt hiervon bleibt die gesetzliche Vorschrift, wonach bei der Herstellung von Gebäuden seit 1.1.2004 grundsätzlich nur noch die Vorsteueraufteilung nach Nutzflächen zulässig ist.