Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln.[1] Hierbei ist es erforderlich, dass der angewandte Maßstab systematisch von der Aufteilung nach der wirtschaftlichen Zuordnung ausgeht. Eine Aufteilung, die allein auf die Höhe der Umsätze des Unternehmers abstellt, ist i. d. R. nicht als sachgerechte Schätzung anzusehen.[2] Ist allerdings kein anderer sachgerechter Aufteilungsmaßstab vorhanden, kann der nicht abziehbare Teil der einer Umsatzgruppe nicht ausschließlich zurechenbaren Vorsteuerbeträge einheitlich nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den anderen Umsätzen ermittelt werden. Einfuhren[3] und innergemeinschaftliche Erwerbe[4] sind keine Umsätze in diesem Sinne und daher nicht in den Umsatzschlüssel einzubeziehen.

 
Praxis-Beispiel

Aufteilung nach Umsätzen

Ein Zahnarzt mit eigenem Labor schafft sich ein neues Wartezimmer an. Nachdem dieses Wartezimmer sowohl den steuerfreien Zahnarztleistungen[5] als auch den steuerpflichtigen Laborumsätzen[6] dient, muss eine Aufteilung der Vorsteuern vorgenommen werden. Mangels eines geeigneten wirtschaftlichen Maßstabs kann die Vorsteueraufteilung im Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen Umsätzen erfolgen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?