Michael Winter, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Der Berichtigungszeitraum für Wirtschaftsgüter, die dauerhaft zur Erzielung von Umsätzen verwendet werden, beträgt
- 10 Jahre bei Grundstücken und Gebäuden,
- 5 Jahre bei anderen Wirtschaftsgütern und
- weniger als 5 Jahre, wenn die tatsächliche Nutzungsdauer unter 5 Jahren liegt.
Der Berichtigungszeitraum endet früher, wenn ein Wirtschaftsgut nicht mehr zur Erzielung von Umsätzen verwendet werden kann, weil es z. B. verkauft, entnommen oder durch äußere Einflüsse zerstört wurde. Wenn das nicht mehr verwendungsfähige Wirtschaftsgut als Altmaterial veräußert wird, hat dies auf die Berichtigung des Vorsteuerabzugs keine Auswirkung.
Vernichtung eines Wirtschaftsgutes wegen höherer Gewalt
Eine Verpackungsmaschine ist durch Hochwasser so zerstört worden, dass eine Reparatur nicht mehr möglich ist. Der Unternehmer veräußert die nicht mehr verwendbare Maschine als Altmaterial für 500 EUR zuzüglich 95 EUR Umsatzsteuer. Dieser Verkauf ist bei der Frage, ob sich die Nutzungsverhältnisse geändert haben, nicht zu berücksichtigen.
Das Ende des 5- bzw. 10-jährigen Berichtigungszeitraums wird immer nach Monaten berechnet:
- Endet die Frist vor dem 16. eines Monats, fällt das Fristende auf den Schluss des Vormonats.
- Endet die Frist nach dem 15. eines Monats, fällt das Fristende auf den Schluss desselben Monats.
Fristberechnung
Ein Unternehmer hat eine Maschine am 17.10.02 erworben. Der 5-jährige Berichtigungszeitraum endet am 31.10.07.
Für die Korrektur der Vorsteuer bei Firmenwagen gelten dieselben Grundsätze wie bei allen anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Der Berichtigungszeitraum beträgt 5 Jahre (= 60 Monate). Eine kürzere Verwendungsdauer, z. B. wegen eines Unfalls mit Totalschaden, ist entsprechend zu berücksichtigen.
Die Vorsteuerkorrektur hat keine Auswirkungen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts. Der Betrag, den der Unternehmer im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ausgewiesen hat, ändert sich also nicht.
Berichtigung des Vorsteuerabzugs zum Nachteil
Ein Unternehmer hat im Jahr 01 einen Firmenwagen für 30.000 EUR zuzüglich 5.700 EUR (19 %) Umsatzsteuer angeschafft. Da er im Jahr 01 ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt hat, hat er für die Anschaffung seines Firmenwagens im Jahr 01 den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch genommen.
Im Jahr 02 führt er sowohl umsatzsteuerfreie als auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze aus. Der Anteil der steuerfreien Umsätze im Jahr 02 beträgt 80 %. Es ist daher eine Korrektur des Vorsteuerabzugs erforderlich. Der Korrekturzeitraum beträgt 5 Jahre, sodass auf jedes Jahr ein Vorsteuerbetrag von 5.700 EUR : 5 = 1.140 EUR entfällt. Im Jahr 02 beträgt der Korrekturbetrag 1.140 EUR × 80 % = 912 EUR, der in der Umsatzsteuerjahreserklärung auszuweisen ist.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4900/6300 |
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
912 |
1557 |
Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter |
912 |
Berichtigung des Vorsteuerabzugs zum Vorteil
Ein Unternehmer hat im Jahr 01 einen Firmenwagen für 30.000 EUR zuzüglich 5.700 EUR (19 %) Umsatzsteuer angeschafft. Er hat im Jahr 01 sowohl umsatzsteuerfreie als auch umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt. Der Anteil der steuerfreien Umsätze im Jahr 01 hat 80 % betragen. Er konnte daher in 01 nur 20 % der Vorsteuer abziehen. Das waren 5.700 EUR × 20 % = 1.140 EUR.
Im Jahr 02 hat der Unternehmer ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt. Das bedeutet, dass er eine Vorsteuerkorrektur zu seinen Gunsten vornehmen kann. Die Korrektur ist bei einem 5-jährigen Korrekturzeitraum wie folgt zu berechnen:
Vorsteuer insgesamt = |
5.700 EUR |
auf 02 entfallen 1/5 von 5.700 EUR = |
1.140 EUR |
davon wurden bereits 20 % berücksichtigt = |
– 228 EUR |
in 02 nachträglich abziehbar sind = |
912 EUR |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
1556/1396 |
Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15a UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter |
912 |
2709/4839 |
Sonstige betriebliche Erträge unregelmäßig |
912 |