Michael Winter, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Herr Huber hat am 15.11.01 in einer Lagerhalle ein neues Hallentor für 8.000 EUR zuzüglich 1.520 EUR Umsatzsteuer einbauen lassen. Diesen Vorgang bucht er wie folgt:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0100/0250 |
Fabrikbauten |
8.000 |
1200/1800 |
Bank |
9.520 |
1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
1.520 |
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Er macht die Vorsteuer in vollem Umfang geltend. Der Berichtigungszeitraum nur für den Toreinbau endet am 1.11.11. Das Hallentor wird mit der Halle verbunden und verliert dadurch seine Eigenständigkeit. Der Berichtigungszeitraum beträgt hier daher 10 Jahre. Da der Berichtigungszeitraum vor dem 16.11. endet, zählt der November nicht mehr in den Berichtigungszeitraum. Änderungen der Verhältnisse in diesem Zeitraum können zu einer Rückzahlung der Vorsteuer führen.
Ab Januar 03 verwendet der Unternehmer die Lagerhalle nur noch im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Damit haben sich ab Januar 03 die Verhältnisse geändert, weil das Gebäude nun nicht mehr mit steuerpflichtigen, sondern nur noch mit steuerfreien Umsätzen im Zusammenhang steht.
Der Unternehmer muss deshalb für den eingebauten Bestandteil (= Hallentor) eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a Abs. 3 UStG durchführen. Der Berichtigungszeitraum beträgt 10 Jahre, unabhängig von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Gebäudes. Somit ermittelt der Unternehmer folgenden Betrag, den er bis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums jährlich an das Finanzamt zurückzahlen muss:
- in Rechnung gestellte Umsatzsteuer 1.520 EUR
- abziehbar in 01: 100 % = 1.520 EUR
- keine Änderung in 01
- Die Änderung der Verhältnisse beträgt ab 03 = 100 % (0 % statt 100 %). Der Korrekturbetrag im Jahr 03 beträgt demnach (1.520 EUR : 10 =) 152 EUR.
Buchungsvorschlag: Buchung 03
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4900/6300 |
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
152 |
1559/1399 |
Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a UStG, unbewegliche Wirtschaftsgüter |
152 |
Für DATEV-Anwender:
Die Vorsteuerkorrektur lässt sich bei DATEV-Anwendern über eine Bewegung beim Inventar anlegen. Sie wird dann beim Erzeugen der Abschreibungsbuchungen mitgeneriert.
Diese Korrektur erfolgt nunmehr Jahr für Jahr, wenn zwischenzeitlich keine weiteren Änderungen der Verhältnisse eintreten, die Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug haben. Da die zu berichtigende Vorsteuer für das Wirtschaftsgut 6.000 EUR nicht übersteigt, ist die Berichtigung in der Jahreserklärung vorzunehmen.
Nach den Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 sind für die Korrektur der Vorsteuer folgende Konten vorgesehen:
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15a UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter |
1556 |
1396 |
Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15a UStG, unbewegliche Wirtschaftsgüter |
1558 |
1398 |
Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15a Abs. 2 UStG |
1528 |
1376 |
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Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter |
1557 |
1397 |
Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a UStG, unbewegliche Wirtschaftsgüter |
1559 |
1399 |
Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a Abs. 2 UStG |
1529 |
1377 |
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Sonstige betriebliche Erträge unregelmäßig |
2709 |
4839 |
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
4900 |
6300 |