Einbau von Austauschmotor und Navigationssystem mit Vorsteuerabzug – nachträgliche Nutzungsänderung und Vorsteuerkorrektur
Herr Huber hat am 13.1.01 in seinen Pkw einen Austauschmotor für 5.000 EUR zuzüglich 950 EUR Umsatzsteuer und gleichzeitig ein fest installiertes Navigationssystem für 3.000 EUR zuzüglich 570 EUR Umsatzsteuer einbauen lassen. Die Vorsteuer aus diesen Vorgängen beträgt insgesamt 950 EUR + 570 EUR = 1.520 EUR.
Der Einbau eines Austauschmotors ist als Reparaturaufwand zu berücksichtigen, weil ein defekter Motor ausgetauscht wird. Es spielt keine Rolle, ob sich durch den Einbau des Austauschmotors der Wert des Fahrzeugs erhöht oder nicht.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
0320/0520 |
Pkw |
3.000 |
1200/1800 |
Bank |
9.520 |
4540/6540 |
Kfz-Reparaturen |
5.000 |
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1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
1.520 |
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Beide Einbauten sind zusammenzufassen und auf den Gesamtbetrag der Vorsteuer von 1.520 EUR abzustellen. Es spielt keine Rolle, dass die Vorsteuer für jeden einzelnen Einbau unter 1.000 EUR liegt. Wegen der Zusammenfassung muss bei einer späteren Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorgenommen werden.
Ab Januar 02 verwendet Herr Huber den Pkw nur noch im Zusammenhang mit steuerfreien Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Damit haben sich ab Januar 02 die Verhältnisse geändert, weil der Pkw nun nicht mehr mit steuerpflichtigen, sondern nur noch mit steuerfreien Umsätzen im Zusammenhang steht.
Der Unternehmer muss deshalb für die eingebauten Bestandteile (Austauschmotor und Navigationssystem) eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a Abs. 3 UStG durchführen. Der Berichtigungszeitraum beträgt 5 Jahre, unabhängig von der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Pkw. Somit ermittelt der Unternehmer folgenden Betrag, den er bis zum Ablauf des Berichtigungszeitraums jährlich an das Finanzamt zurückzahlen muss:
• |
in Rechnung gestellte Umsatzsteuer |
1.520 EUR |
• |
ursprünglicher Vorsteuerabzug |
1.520 EUR |
• |
Berichtigungszeitraum |
1.1.2012 bis 31.12.2016 |
Tatsächliche Verwendung für Umsätze, die den Vorsteuerabzug zulassen:
Die Änderung der Verhältnisse beträgt ab 02 = 100 % (0 % statt 100 %). Der Korrekturbetrag pro Jahr beträgt demnach (1.520 EUR : 5 =) 305 EUR.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4900/6300 |
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
305 |
1557/1397 |
Zurückzuzahlende Vorsteuer, nach § 15 a Abs. 1 UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter |
305 |
Diese Korrektur erfolgt nunmehr Jahr für Jahr, letztmalig in der Jahreserklärung 02, wenn zwischenzeitlich keine weiteren Änderungen der Verhältnisse eintreten, die Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug haben.