Michael Winter, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Vorsteuerabzug bei Leistungsbezug
- Bilanzierungsfähige sonstige Leistungen
Korrekturzeitraum
1 So kontieren Sie richtig!
Praxis-Wegweiser: "Das richtige Konto" |
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenrahmen |
Bilanz/GuV |
Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15a UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter |
1556 |
1396 |
|
Sonstige Vermögensgegenstände |
Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter |
1557 |
1397 |
|
Sonstige Verbindlichkeiten |
Sonstige betriebliche Erträge |
2709 |
4839 |
|
Sonstige betriebliche Erträge unregelmäßig |
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
4900 |
6300 |
|
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
So kontieren Sie richtig!
Der Vorsteuerabzug richtet sich nach der Situation im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Bei Voraus- bzw. Anzahlungen kommt es auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Das gilt auch bei sonstigen Leistungen, die in einer Bilanz ausgewiesen werden müssten (z. B. als Rechnungsabgrenzungsposten). Ändern sich die Verhältnisse, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebend waren, ist der Vorsteuerabzug zu berichtigen. Ändern sich die Verhältnisse zum Nachteil des Unternehmers, bucht er seine Rückzahlung auf das Konto "Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a Abs. 1 UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter" 1557 (SKR 03) bzw. 1397 (SKR 04).
Buchungssatz:
Zurückzuzahlende Vorsteuer |
|
an Sonstige betriebliche Aufwendungen |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Berichtigung bei Leasingsonderzahlungen
Herr Huber hat im Juli 01 einen Firmenwagen geleast. Er hat die Laufzeit mit 42 Monaten vereinbart. Herr Huber ist von der Verpflichtung Bücher zu führen befreit und ermittelt seinen Gewinn zulässigerweise mit der Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Zu Beginn der Laufzeit hat er eine Leasingsonderzahlung von 8.000 EUR zuzüglich 19 % = 1.520 EUR Umsatzsteuer gezahlt. Da Herr Huber ausschließlich umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführt, hat er die Umsatzsteuer aus der Leasingsonderzahlung in vollem Umfang als Vorsteuer geltend gemacht. Die Leasingsonderzahlung kann Herr Huber direkt als Betriebsausgabe abziehen.
Buchungsvorschlag: Buchung 01
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4570/6560 |
Leasingfahrzeugkosten |
8.000 |
1200/1800 |
Bank |
9.520 |
Zum 1.1.03 verändert sich die Situation, weil Herr Huber zur Kleinunternehmerregelung i. S. d. § 19 UStG wechselt und folglich ausschließlich steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen.
Konsequenz: Die Vorsteuer wird zeitanteilig über den Berichtigungszeitraum berichtigt, weil es sich um eine sonstige Leistung handelt, die mehrfach zur Erzielung von Einnahmen verwendet wird. Der Unternehmer muss für das Jahr 03 eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs gem. § 15a Abs. 4 UStG i. V. m. § 15 Abs. 1 UStG durchführen. Die für 03 nicht abziehbare Vorsteuer, die nach § 15a Abs. 4 UStG berichtigt werden muss, berechnet der Unternehmer wie folgt:
1.520 EUR : 42 Monate × 12 Monate = |
434,29 EUR |
Buchung in 03.
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4900/6300 |
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
434,29 |
1557/1397 |
Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a Abs. 1 UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter |
434,29 |
Zeitpunkt der Vorsteuerberichtigung
Zu welchem Zeitpunkt der Vorsteuerabzug berichtigt werden muss, hängt von der Höhe der zu berichtigenden Vorsteuer ab. Beträgt die zu berichtigende Vorsteuer bei einem Wirtschaftsgut im Kalenderjahr nicht mehr als 6.000 EUR so ist der Vorsteuerabzug erst mit der Jahreserklärung zu berichtigen.
Leasingsonderzahlung bei Gewinnermittlung nach Einnahmen-Überschuss:
Wird der Leasingvertrag für mehr als 5 Jahre abgeschlossen, so ist eine Leasingsonderzahlung auch bei der Gewinnermittlungsart EinnahmenÜberschuss zwingend abzugrenzen und über die Laufzeit des Leasingvertrages zu verteilen.
3 Übersicht über die DATEV-Konten, die für die Vorsteuerberichtigung zur Verfügung stehen
Konten für die Korrektur der Vorsteuer nach den Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04:
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15a Abs. 1 UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter |
1556 |
1396 |
Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15a Abs. 1 UStG, unbewegliche Wirtschaftsgüter |
1558 |
1398 |
Nachträglich abziehbare Vorsteuer, § 15a Abs. 2 UStG |
1528 |
1376 |
Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a Abs. 1 UStG, bewegliche Wirtschaftsgüter |
1557 |
1397 |
Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a Abs. 1 UStG, unbewegliche Wirtschaftsgüter |
1559 |
1399 |
Zurückzuzahlende Vorsteuer, § 15a Abs. 2 UStG |
1529 |
1377 |
Sonstige betriebliche Erträge unregelmäßig |
2709 |
4839 |
Sonstige betriebliche Aufwendungen |
4900 |
6300 |
4 Vorsteuerkorrektur bei sonstigen Leistungen, die unabhängig von einem Wirtschaftsgut ausgeführt werden
Bei sonstigen Leistungen, die nicht an einem Gegenstand ausgeführt werden, ist eine Vorsteuerkorrektur durchzuführen, wenn die Verwendung anders zu beurteilen ist, als sie beim Leistungsbezug beabsichtigt war. Zu den sonstigen Leistungen, die berichtigt werden können, gehören z. B.
- Beratungsleistungen (z. B. für ein Unternehmens- oder Produktkonzept),
- gutachterliche Leistungen,
- Anmietung eines ...