OFD Frankfurt, Verfügung v. 7.3.2012, S 7316 A - 2 - St 128
Der BFH hat mit Urteil vom 14.7.2010, XI R 9/09 (BStBl 2010 II S. 1086) entschieden, dass für Betriebsvorrichtungen, die als wesentliche Bestandteile auf Dauer in ein Gebäude eingebaut werden, der für Grundstücke geltende Vorsteuerberichtigungszeitraum von 10 Jahren gilt.
Der BFH begründet dies damit, dass der Gesetzgeber in § 15a Abs. 1 UStG lediglich eine Differenzierung zwischen Wirtschaftsgütern, für die ein 5-jähriger Berichtigungszeitraum gilt, und Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, für die der 10-jährige Berichtigungszeitraum gilt, vorgenommen hat und keine besondere Regelung für Betriebsvorrichtungen vorsieht. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass Betriebsvorrichtungen im Anwendungsbereich des § 15a Abs. 1 UStG nicht als selbständige Wirtschaftsgüter mit einem 5-jährigem Berichtigungszeitraum zu behandeln sind, wenn sie mit dem Grund und Boden fest verbunden oder in das Gebäude zu dessen Herstellung eingefügt sind, weil sie dann nach § 94 Abs. 1 und Abs. 2 BGB Teil des Grundstücks bzw. Gebäudes sind.
Aus dieser BFH-Entscheidung ergeben sich unter anderem Konsequenzen für Photovoltaikanlagen. Photovoltaikanlagen stellen Betriebsvorrichtungen dar, die als selbständige Wirtschaftsgüter eigenständige (d.h. vom Grundstück unabhängige) Zuordnungsobjekte im umsatzsteuerlichen Sinne sind. Erfährt die Photovoltaikanlage z.B. durch einen Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung eine Änderung der Verhältnisse i.S. des § 15a Abs. 7 UStG, bestimmt sich der Berichtigungszeitraum wie folgt:
a) Auf-Dach-Photovoltaikanlagen
Auf-Dach-Photovoltaikanlagen gehören regelmäßig nicht zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes. Solche Anlagen sind im Allgemeinen für die Zweckerfüllung des Gebäudes ohne jede Bedeutung. Das Gebäude wird vielmehr auch ohne die Anlage nach der Verkehrsanschauung regelmäßig als fertiggestellt angesehen.
Auf-Dach-Photovoltaikanlagen unterliegen deshalb grundsätzlich dem 5-jährigen Berichtigungszeitraum.
b) Dachintegrierte Photovoltaikanlagen
Dachintegrierte Photovoltaikanlagen dienen zugleich als Dachdeckungsersatz und sind somit wesentlicher Gebäudebestandteil nach § 94 Abs. 2 BGB, so dass für die Bestimmung des Berichtigungszeitraums nach § 15a Abs. 1 UStG die ansonsten umsatzsteuerrechtlich selbständige Beurteilung der Anlage nicht in Betracht kommt. Es gilt der 10-jährige Berichtigungszeitraum.
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Normenkette
UStG § 15a