Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Die Berücksichtigung eines Vorsteuerbetrags als Werbungskosten gemäß § 9b Abs. 1 EStG richtet sich allein nach der Vorsteuerabzugsberechtigung gemäß § 15 UStG. Bei beabsichtigter Mischnutzung eines Gebäudes erfordert die Berechtigung zum Vorsteuerabzug eine Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen. Ein gewichtiges Indiz für diese Zuordnung ist die zeitnahe Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in einer Umsatzsteuervoranmeldung. Spätester Zeitpunkt für eine Zuordnung zum Unternehmen ist der Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen, also der 31.5. des Folgejahres. Eine im Voranmeldungsverfahren getroffene Zuordnungsentscheidung kann bis zu diesem Zeitpunkt korrigiert werden.
Sachverhalt
Streitig ist der Umfang von Werbungskosten (Schuldzinsen und Vorsteuern aus der Vermietung eines Teils des Einfamilienhauses zu gewerblichen Zwecken).
Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten planten ab Ende 2004 einen Bau auf einem ihnen je zur Hälfte gehörenden Grundstück. Laut Bauantrag vom Juli 2005 war ein Einfamilienhaus ohne gewerbliche Nutzung geplant. Im Februar 2008 stellten die Ehegatten einen Bauantrag auf gewerbliche Nutzung des Erdgeschosses. Nach Fertigstellung im März 2008 erfolgte ab dem 1.3.2008 teils eine private Wohnnutzung und teils eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung als Büro an die C GmbH.
Die Ehegatten machten in der am 9.1.2008 eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldung 12/2007 anteilige Vorsteuern i. H. v. 356.329 EUR geltend und in der am 5.11.2008 eingereichten Einkommensteuererklärung 2007 die in 2007 angefallene Schuldzinsen und Vorsteuern i. H. v. 123.277 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Vorher erfolgte keine Geltendmachung von Vorsteuern bzw. Werbungskosten.
Lt. einer Betriebsprüfung des Finanzamts im März 2009 wurde in der o.g. Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2007 die für die Jahre 2005 bis 2007 angefallenen Vorsteuerbeträge geltend gemacht. Die Betriebsprüfung ging daher davon aus, dass die Kläger erstmalig im Dezember 2007 den Entschluss zur teilweisen gewerblich Vermietung mit 22 % gefasst hatten. In der am 5.11.2008 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung 2007 machten die Ehegatten nur noch die auf das vermietete Büro entfallenden Vorsteuern für das Gesamtjahr 2007 geltend. Das Finanzamt anerkannte den Verlust aus Vermietung und Verpachtung für 2007 nur für die für Dezember 2007 angefallenen anteilig auf das vermietete Büro entfallenden Vorsteuern und Schuldzinsen. Vor dem Dezember 2007 handele es sich - mangels objektiver Veranlassung durch die Vermietungstätigkeit - um nach § 12 EStG nicht abzugsfähigen Aufwand für die Lebensführung.
Dagegen begehrten die Ehegatten die anteilig auf das vermietete Büro entfallenden Vorsteuern und Schuldzinsen für das Gesamtjahr 2007, da die Absicht zur Erzielung von Einkünften spätestens mit Beginn des Jahres 2007 vorgelegen habe.
Entscheidung
Das Finanzgericht Köln gewährte - entsprechend dem Begehren der Ehegatten - als Werbungskosten 2007 die anteilig auf das vermietete Büro entfallenden Vorsteuern und Schuldzinsen für das Gesamtjahr 2007.
Ob ein Vorsteuerbetrag abgezogen werden kann und daher nach § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehört, bestimmt sich allein nach Maßgabe des Umsatzsteuerrechts. Umsatzsteuerlich besteht bei einem auch privat genutzten Gebäude ein Zuordnungswahlrecht. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung zum Unternehmen. Die Zuordnungsentscheidung muss spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gem. § 149 Abs. 2 Satz 1 AO, also bis zum 31.05. des Folgejahres, beim Finanzamt erklärt werden.
Vorliegend haben die Ehegatten die Zuordnung des Gesamtgebäudes und somit auch das vermieteten Büro zu ihrem umsatzsteuerlichen Unternehmen mit Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2007 am 09.01.2008rechtzeitig dokumentiert (da vor dem 1.6.2008). Die mangels Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar bis November 2007 noch nicht erfolgte Zuordnung zum Unternehmen konnte - wie erfolgt - bis zum 31.5. des Folgejahres korrigiert werden.
Das Finanzgericht Köln war unter Berücksichtigung der Bauakten und durch Vernehmung des Zeugen K zu der Überzeugung gelangte, dass die Ehegatten jedenfalls seit Beginn des Jahres 2007 die Absicht hatten, das Erdgeschoss des Gebäudes unternehmerisch durch Vermietung zu nutzen. So hat der Zeuge K glaubhaft bestätigt, dass der Ehemann ihm gegenüber noch während der Rohbauphase ab Juni 2006 konkret geäußert habe, dass das Gebäude zukünftig als Firmensitz dienen solle. Deshalb stehe dem nicht entgegen, dass die Umnutzung des Erdgeschosses zu Gewerbezwecken erst im Februar 2008 beantragt worden ist. Laut Zeuge K sei dies auf seinen Vorschlag hin zunächst unterblieben, um Verzögerungen in der Bauausführung zu verhindern.
Hinweis
Für die Praxis wichtig ist die Entscheidung des Finanzgerichts Köln, dass die Berüc...