Die Verpflichtung, eine elektronische Rechnung im o.g. Sinne auszustellen, betrifft nur Leistungen zwischen Unternehmern (B2B). Zudem müssen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sein.
Ansässigkeit im Inland erfordert Sitz, Geschäftsleitung oder eine (am betreffenden Umsatz beteiligte) umsatzsteuerrechtliche Betriebsstätte im Inland; existiert kein Sitz, reichen auch Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland (§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG n. F.). Eine umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland ohne gleichzeitige Ansässigkeit würde demnach keine Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung auslösen.
Der rechnungsausstellende Unternehmer darf sich auf die Angabe des Leistungsempfängers verlassen, ob dieser ein inländischer Unternehmer ist, es sei denn, ihm liegen gegenteilige Informationen vor. Die Verwendung der USt-IdNr. (oder der W-IdNr.) kann ein Indiz dafür sein, dass der Empfänger als Unternehmer handelt (Tz. 15).
In seinem Einführungsschreiben (Tz. 17) stellt das BMF außerdem klar, dass die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E-Rechnungen auch für folgende Sachverhalte gelten:
Rechnungsausstellung in Form einer Gutschrift (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG) sowie für Rechnungen
- über Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (Reverse-Charge-Verfahren, § 13b UStG), wenn sowohl Leistender als auch Leistungsempfänger im Inland ansässig sind,
- die von Kleinunternehmern (§ 19 UStG) ausgestellt werden (hier könnte es allerdings im Rahmen des JStG 2024 noch zu einer Änderung kommen!),
- über Umsätze, die der Durchschnittssatzbesteuerung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen (§ 24 UStG),
- über Reiseleistungen (§ 25 UStG) und
- • über Umsätze, für welche die Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) angewendet wird.
Die Verpflichtung gilt also auch, wenn der Rechnungsempfänger Kleinunternehmer bzw. Land- und Forstwirt ist oder ausschließlich steuerfreie Umsätze (z. B. Vermieter einer Wohnung) ausführt. Sie gilt darüber hinaus auch, wenn nur Teile der abgerechneten Leistungen der E-Rechnungspflicht unterliegen.
Von der Verpflichtung, elektronische Rechnungen auszustellen, wären nach derzeitigem Stand künftig auch z.B. Vermieter betroffen, die mittels Option (§ 9 UStG) steuerpflichtig an andere Unternehmer vermieten - darauf weist StB Prof. Radeisen hin. Bisher konnte z.B. der Mietvertrag als Rechnung genutzt werden.
Lt. Finanzverwaltung reicht es bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Mietverhältnis) aus, wenn für den ersten Teilleistungszeitraum eine E-Rechnung ausgestellt wird und der entsprechende Vertrag als Anhang beigefügt wird oder sich aus dem sonstigen Inhalt klar ergibt, dass es sich um eine Dauerrechnung handelt (vgl. BMF, Schreiben v. 15.10.2024, Tz. 45).
Für vor dem 1.1.2027 als sonstige Rechnung erteilte Dauerrechnungen muss nicht zusätzlich eine E-Rechnung ausgestellt werden, solange sich die Rechnungsangaben nicht ändern (Tz. 46).
Auch Vereine, soweit sie unternehmerisch tätig sind, sind von der E-Rechnung betroffen (siehe hierzu die
FAQ des BMF (Frage 5; Stand: 19.11.2024).