(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist
2. |
"beplantes Gebiet" der räumliche Bereich, für den ein Wärmeplan erstellt wird, |
4. |
"blauer Wasserstoff" Wasserstoff aus der Reformierung von Erdgas, dessen Erzeugung mit einem Kohlenstoffdioxid-Abscheidungsverfahren und Kohlenstoffdioxid-Speicherungsverfahren gekoppelt wird, |
5. |
"Energieträger" ausschließlich für die Zwecke der Bestandsanalyse nach § 15, der Potenzialanalyse nach § 16 sowie für das Zielszenario nach § 17 Braunkohle, Steinkohle, Erdgas, Flüssiggas, Heizöl, Wasserstoff, Wasserstoffderivate, insbesondere synthetisches Methan, Grubengas, nichtbiogener Abfall, biogener Abfall, Abwärme, feste Biomasse, gasförmige Biomasse, insbesondere Biogas, Biomethan, Deponiegas oder Klärgas, flüssige Biomasse, Strom, Solarthermie, oberflächennahe Geothermie, tiefe Geothermie, Umweltwärme aus Oberflächengewässern, Grubenwasser, Luft oder Abwasser, |
6. |
"Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung" ein beplantes Teilgebiet, das überwiegend nicht über ein Wärme- oder ein Gasnetz versorgt werden soll, |
7. |
"neues Wärmenetz" ein Wärmenetz nach Nummer 17,
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8. |
"oranger Wasserstoff" Wasserstoff, der aus Biomasse oder unter Verwendung von Strom aus Anlagen der Abfallwirtschaft hergestellt wird, |
9. |
"planungsverantwortliche Stelle" der nach Landesrecht für die Erfüllung der Aufgaben nach Teil 2 verantwortliche Rechtsträger, |
10. |
"Prüfgebiet" ein beplantes Teilgebiet, das nicht in ein voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet nach den Nummern 6, 18 oder 23 eingeteilt werden soll, weil die für eine Einteilung erforderlichen Umstände noch nicht ausreichend bekannt sind oder weil ein erheblicher Anteil der ansässigen Letztverbraucher auf andere Art mit Wärme versorgt werden soll, etwa leitungsgebunden durch grünes Methan im Einklang mit § 28, |
11. |
"Straßenabschnitt" der durch Kreuzungen, Straßenknoten oder Einmündungen begrenzte Teil einer Straße einschließlich der anliegenden Bebauung, |
12. |
"türkiser Wasserstoff" Wasserstoff, der über die Pyrolyse von Erdgas hergestellt wird, |
14. |
"voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet" ein Wärmenetzgebiet, ein Wasserstoffnetzgebiet, ein Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung oder ein Prüfgebiet, |
15. |
"Wärme aus erneuerbaren Energien" Wärme
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