Leitsatz

Wird eine Kapitalgesellschaft in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit – ab 1.1.2000: innerhalb von fünf Jahren nach – der Übertragung eines Grundstücks auf eine Personengesellschaft, an der sie beteiligt ist, auf einen Dritten verschmolzen, führt dies zum Verlust der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG. Bei vor dem 1.1.2000 verwirklichten Erwerbsvorgängen muss hinzukommen, dass die Verschmelzung bereits im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung beabsichtigt war und die Gesellschafter der Personengesellschaft schon zu diesem Zeitpunkt von der Verschmelzungsabsicht wussten.

 

Normenkette

§ 5 Abs. 2 und 3 GrEStG

 

Sachverhalt

Bei der Klägerin handelt es sich um eine KG. Sie erwarb 1986 von einer ihrer Gesellschafterinnen mehrere Grundstücke. Das FA ließ den Erwerbsvorgang zunächst insoweit gem. § 5 Abs. 2 GrEStG steuerfrei, als die veräußernde Gesellschafterin am Vermögen der Klägerin beteiligt war. Nachdem das FA erfahren hatte, dass die Gesellschafterin einige Monate nach der Veräußerung der Grundstücke zusammen mit Dritten zu einer AG verschmolzen worden war, setzte es die Steuer ohne die teilweise Steuerbefreiung fest.

Die Klage, mit der sich die Klägerin gegen den Wegfall der teilweisen Steuerbefreiung wandte, hatte aus einem anderen Grund Erfolg. Das FG nahm an, bei Erlass des Änderungsbescheids sei die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen. Auf die Revision des FA hob der BFH die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zurück.

 

Entscheidung

Der BFH führt aus, dass der Ablauf der Festsetzungsfrist von der Genehmigungsbedürftigkeit des Veräußerungsgeschäfts abhänge und ohne weitere Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden könne.

Auch aus materiell-rechtlichen Gründen könne über die Revision nicht abschließend entschieden werden. Das FG sei zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die Verschmelzung der veräußernden Gesellschafterin der Klägerin auf die AG zum Ausschluss der Steuerbefreiung führen kann; die Verschmelzung führe nämlich wie bei einer Übertragung der Gesellschafterstellung zu einem Verlust der von § 5 Abs. 2 GrEStG vorausgesetzten Rechtsposition.

Das FG habe aber keine Feststellung zu der weiteren Voraussetzung eines Wegfalls der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG getroffen, wonach die Grundstücksübertragung auf die Klägerin zu einem Zeitpunkt erfolgt sein muss, an dem die Veränderung der Gesellschafterstellung der Grundstücksveräußerin zwischen den Gesellschaftern der KG bereits abgesprochen war. Wegen der Besonderheiten der Verschmelzung reiche es allerdings aus, wenn auch der oder die anderen Gesellschafter der Klägerin bei Abschluss des Grundstücksgeschäfts von der Absicht der Verschmelzung wussten.

 

Hinweis

Die Versagung der Steuerbefreiung des § 5 Abs. 2 GrEStG für den Fall, dass der veräußernde Gesellschafter seine Gesellschafterstellung nicht oder nicht vollen Umfangs beibehält, beruht bis zur Anfügung des Abs. 3 der Vorschrift durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 auf einer Auslegung durch den BFH. Der BFH verlangte, dass zwischen der Grundstücksübertragung und der Veränderung der Gesellschafterstellung ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht und die Veränderung der Gesellschafterstellung im Zeitpunkt der Grundstücksübertragung zwischen den Gesellschaftern bereits abgesprochen gewesen sein muss. Bei Erwerbsvorgängen nach dem 31.12.1999 ist jede Veränderung der Gesellschafterstellung des Grundstücksveräußerers innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf die Personengesellschaft steuerschädlich.

Die bisherige Rechtsprechung ist nur noch in solchen Fällen von Bedeutung, in denen die Veränderung der Gesellschafterstellung gleichzeitig mit dem Übergang der Grundstücke stattfindet. Denn dann fehlt es bereits an einer Erfüllung des Tatbestands des § 5 Abs. 2 GrEStG. Außerdem hat die Veränderung nicht "nach" dem Übergang stattgefunden, wie bei Abs. 3 der Vorschrift es verlangt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.6.2003, II R 20/02

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge