OFD Hannover, Verfügung v. 26.3.2001, S 7100 - 500 - StO 355/S 7100 - 1009 - StH 533
Wird das Original eines Werks der bildenden Künste weiterverkauft und ist an diesem Verkauf ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so muss der Veräußerer 5 % des Veräußerungserlöses an den Urheber (oder seinen Rechtsnachfolger) abführen § 26 Abs. 1 UrhG). Der Betrag wird regelmäßig auf den Verkaufspreis aufgeschlagen.
Dieses sog. Folgerecht des Urhebers gehört nicht zu den urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechten. Es entsteht kraft Gesetz und ist nicht das Ergebnis vertraglicher Beziehungen mit dem Urheber. Ein Leistungsaustausch besteht daher nicht, es handelt sich um einen nicht steuerbaren Vorgang.
Diese Auffassung ist in allen offene Fällen anzuwenden.
Normenkette
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