Zusammenfassung
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bei den Überschusseinkünften. Hierzu gehören die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung sowie die sonstigen Einkünfte. Durch den Abzug der Werbungskosten wird das der Einkommensbesteuerung zugrunde liegende objektive Nettoprinzip verwirklicht. Danach hat sich die Steuerlast nach der individuellen finanziellen Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen zu richten. Dem entspricht es, dass nur die Einkünfte, d. h. nur der Überschuss der Erwerbseinnahmen über die Erwerbskosten, zu besteuern sind. Dem Begriff Werbungskosten entspricht bei den Gewinneinkünften der Begriff Betriebsausgaben. Wie beim Abzug der Betriebsausgaben ist es auch für den Abzug von Werbungskosten im Grundsatz ohne Bedeutung, ob die Erwerbsaufwendungen notwendig, zweckmäßig oder üblich sind. Der Steuerpflichtige kann grundsätzlich frei entscheiden, welche Aufwendungen er zur Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen einsetzen will. Nach der Rechtsprechung des BVerfG bedürfen Ausnahmen von der folgerichtigen Umsetzung der mit dem objektiven Nettoprinzip getroffenen Belastungsentscheidungen eines besonderen, sachlich rechtfertigenden Grundes.
Der Steuerpflichtige hat Art und Höhe der geltend gemachten Werbungskosten nachzuweisen. Er ist zur Beweisvorsorge verpflichtet.
Bei fehlendem Nachweis der tatsächlich entstandenen Aufwendungen kommen die Werbungskosten-Pauschbeträge zum Abzug.
Gesetzliche Grundlagen finden sich in § 9 EStG (Werbungskosten), in § 12 EStG (Nicht abzugsfähige Ausgaben) und in § 11 EStG (Abflussprinzip). Weitere Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug wurden im Wesentlichen durch die Finanzrechtsprechung entwickelt.
1 Definition
1.1 Aufwendungen
Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Unter Aufwendungen i. d. S. sind Vermögensabflüsse nicht nur in Geld, sondern auch in Geldeswert zu verstehen, die im Rahmen einer der gesetzlichen Einkunftsarten eintreten und eine Vermögensminderung bewirken. Es muss sich um Aufwendungen handeln, die entstehen, um eine Einkunftsquelle zu erwerben oder den Weiterbezug von Einnahmen sicherzustellen. Aufwendungen, die sowohl durch die Einkunftserzielung als auch privat veranlasste Teile enthalten (gemischte Aufwendungen) können grundsätzlich in als Werbungskosten abziehbare sowie in privat veranlasste und damit nicht abziehbare Teile aufgeteilt werden, soweit nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist oder es sich um Aufwandspositionen handelt, die durch das steuerliche Existenzminimum abgegolten oder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Auch Anschaffungs- und Herstellungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter zwecks Einkunftserzielung führen – bei Wirtschaftsgütern mit mehr als 1-jähriger Nutzungsdauer allerdings nur im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung – zu Werbungskosten.
1-jährige Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
Computerhardware und Software wird nur noch über 1 Jahr abgeschrieben.
Zur Vermögensänderungen infolge eines Vermögensverlusts oder einer bloßen Wertminderung sind im Allgemeinen keine Werbungskosten; anders jedoch z. B., wenn zum Zweck der Einkunftserzielung bewusst ein Vermögensopfer erbracht wird und damit der notwendige Zusammenhang zwischen den Aufwendungen (Vermögensverlust) und der Einkunftserzielung vorliegt.
Vergebliche (erfolglose) Aufwendungen sind zum Werbungskostenabzug zuzulassen, wenn sie mit einer bestimmten Einkunftsart klar erkennbar und nachweislich zusammenhängen.
Werbungskostenabzug vergeblicher Aufwendungen
Ein Steuerpflichtiger leistet Vorauszahlungen auf an seinem Miethaus zu erbringende Handwerkerleistungen, die wegen Insolvenz des Unternehmers nicht oder nur zum Teil erbracht werden.
Ersparte Aufwendungen und entgangene Einnahmen gehören nicht zu den Werbungskosten. Führen jedoch ersparte Aufwendungen zu steuerpflichtigen Einnahmen, kommt ein fiktiver Werbungskostenabzug in Betracht.
Werbungskosten kann grundsätzlich nur der Steuerpflichtige abziehen, in dessen Person die Aufwendungen entstanden sind. Aufwendungen eines Dritten, die nur sachlich durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst, aber nicht in seiner Person abgeflossen sind (Drittaufwand), kann der Steuerpflichtige grundsätzlich nicht als Werbungskosten geltend machen. Dies gilt grundsätzlich auch für Aufwendungen des Ehegatten im Fall der Zusammenveranlagung. Werden indes Aufwendungen vom gemeinsamen Konto von Ehegatten gezahlt, gilt die Zahlung als für denjenigen geleistet, der den Betrag schuldet. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn sich der den Abzug begehrende Ehegatte in Insolvenz befindet.
Der Abziehbarkeit von Aufwendungen steht nicht entgegen, dass diese im wirtschaftlichen Ergebnis von einem Dritten getragen, jedoch vom Steuerpflichtigen geleistet werden. ...